OGH 7Ob110/67 (RS0017267)

OGH7Ob110/6728.6.1967

Rechtssatz

Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs muss derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt grundsätzlich als seine Erklärung gegen sich gelten lassen.

Normen

ABGB §886

7 Ob 110/67OGH28.06.1967

Veröff: JBl 1968,365

5 Ob 139/72OGH12.09.1972

Beisatz: Auch wenn er gar nicht lesen kann. (T1) Veröff: EvBl 1973/15 S 43

6 Ob 202/74OGH19.12.1974

Beisatz: Wurde aber durch Verhalten des Vertragspartners die rechtzeitige Kenntnisnahme von kleingedruckten Vertragsklauseln - und gar von solchen, mit denen man nicht rechnen musste - verhindert, könnte dies sehr wohl dazu führen, dass keine Bindung an diese Klausel eingetreten ist. (T2)

1 Ob 774/78OGH10.01.1979
5 Ob 277/01yOGH29.01.2002

Vgl; Beisatz: Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. (T3)

3 Ob 206/06zOGH19.10.2006

Beisatz: Das gilt insbesondere auch für einen Unternehmer, von dem zu erwarten ist, dass er schriftliche Mitteilungen auch liest. (T4)

9 ObA 121/07wOGH28.09.2007

Auch; Beisatz: Derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihn nicht gelesen hat. (T5)

10 Ob 26/08hOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden. (T6)

9 ObA 18/17pOGH24.05.2017

Beis wie T3; Beis wie T6

4 Ob 165/20yOGH10.12.2020

Beisatz: Dieser Grundsatz gilt im Allgemeinen auch für eine eindeutige konkludente Willenserklärung einer Vertragspartei, die sich unmissverständlich auf eine ungelesene Urkunde des anderen Vertragspartners bezieht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19670628_OGH0002_0070OB00110_6700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)