Normen
7 Ob 110/67 | OGH | 28.06.1967 |
Veröff: JBl 1968,365 |
5 Ob 139/72 | OGH | 12.09.1972 |
Beisatz: Auch wenn er gar nicht lesen kann. (T1) Veröff: EvBl 1973/15 S 43 |
6 Ob 202/74 | OGH | 19.12.1974 |
Beisatz: Wurde aber durch Verhalten des Vertragspartners die rechtzeitige Kenntnisnahme von kleingedruckten Vertragsklauseln - und gar von solchen, mit denen man nicht rechnen musste - verhindert, könnte dies sehr wohl dazu führen, dass keine Bindung an diese Klausel eingetreten ist. (T2) |
1 Ob 774/78 | OGH | 10.01.1979 |
5 Ob 277/01y | OGH | 29.01.2002 |
Vgl; Beisatz: Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. (T3) |
3 Ob 206/06z | OGH | 19.10.2006 |
Beisatz: Das gilt insbesondere auch für einen Unternehmer, von dem zu erwarten ist, dass er schriftliche Mitteilungen auch liest. (T4) |
9 ObA 121/07w | OGH | 28.09.2007 |
Auch; Beisatz: Derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihn nicht gelesen hat. (T5) |
10 Ob 26/08h | OGH | 23.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden. (T6) |
9 ObA 18/17p | OGH | 24.05.2017 |
Beis wie T3; Beis wie T6 |
4 Ob 165/20y | OGH | 10.12.2020 |
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt im Allgemeinen auch für eine eindeutige konkludente Willenserklärung einer Vertragspartei, die sich unmissverständlich auf eine ungelesene Urkunde des anderen Vertragspartners bezieht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19670628_OGH0002_0070OB00110_6700000_002
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