OGH 11Os103/07t

OGH11Os103/07t4.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ioan G***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 35 Ur 165/07b (nunmehr 36 Hv 85/07s) des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2007, AZ 19 Bs 245/07d (= ON 22), sowie gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9. Juli 2007 (ON 6) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Ioan G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Soweit sie sich gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes richtet, wird sie zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwalt Eisenstadt legt Ioan G***** mit Strafantrag vom 12. Juli 2007 (ON 10) die Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 3 StGB und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zur Last.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 (ON 6) verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Eisenstadt über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 25. Juli 2007 nicht Folge (ON 22). Dabei sprach es aus, dass der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Heranziehung der Haftgründe nach § 180 Z 2 und Z 3 lit b StPO dem Gesetz entspreche, und trug dem Erstgericht die Bestimmung einer Kautions- oder Bürgschaftssumme (§ 190 Abs 1 StPO) auf.

Rechtliche Beurteilung

Der von Ioan G***** dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit sie sich explizit auch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt wendet, mit dem die Untersuchungshaft verhängt wurde, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die Entscheidung der funktionell letzten Instanz ist (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0061078).

Die Beschwerdehypothese, falls die Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes erfolgt sei, ohne zuvor der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und wäre dieser dadurch die Möglichkeit genommen worden, den Haftantrag zurückzunehmen, entzieht sich einerseits durch ihren rein spekulativen Charakter einer sachgebundenen Erwiderung und bezeichnet andererseits keine funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes (RIS-Justiz RS0109299).

Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 (hier: Z 1) StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Der Beschwerdeführer vermag jedoch keinerlei Willkür bei der Annahme der Fluchtgefahr aufzuzeigen. Das Oberlandesgericht hat den genannten Haftgrund mängelfrei aus dem Fehlen jeglicher sozialer Inlandsintegration im Zusammenhalt mit der konkreten Strafdrohung abgeleitet (S 3 f der Entscheidung), wobei es auch auf den vom Beschuldigten angegebenen (und in der Beschwerde ebenfalls relevierten) Wohnsitz in Italien ausdrücklich einging. Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen „das Verneinen der Heranziehung gelinderer Mittel, insbesondere ... der Auftragung einer Sicherheitsleistung nach § 180 Abs 5 Z 7 StPO" wendet, ist sie auf die angefochtene Entscheidung zu verweisen, die dem Erstgericht die Bestimmung einer solchen Kaution zur Substituierung der Fluchtgefahr (§ 190 Abs 1 StPO) aufgetragen hat.

Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die (weitere) Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte