OGH 8ObA38/07g

OGH8ObA38/07g30.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen EUR 45.147,30 sA brutto, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2007, GZ 15 Ra 119/06x-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei hat den Kläger wegen des Vorwurfs des Diebstahles von 2 kg Zucker und 2 kg Butter entlassen.

Mit ihren Ausführungen, dass Diebstähle durch Arbeitnehmer ein häufiges Phänomen darstellen, weshalb die Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinausgehe, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erhebliche Bedeutung auf.

Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden; dies stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (9 ObA 2143/96d; 8 ObA 67/06w uva). Gerade die - von den Vorinstanzen hier verneinte - Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Diebstahl zu Lasten seines Arbeitgebers begangen hat, kann nur anhand der konkreten Umstände des individuellen Falles geprüft werden.

Von einer gravierenden Fehlbeurteilung, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofes erforderlich machen würde, kann hier aber nicht die Rede sein.

Abgesehen davon, dass dem Kläger ausdrücklich erlaubt war, Waren erster und zweiter Wahl für den Eigenbedarf mit nach Hause zu nehmen, hat das Erstgericht - zwar disloziert in der rechtlichen Beurteilung aber eindeutig - festgestellt, dass der Kläger die mündliche Zusage des Geschäftsführers der beklagten Partei hatte, für den Fall, dass er etwas für sich brauche dies aus dem Betrieb mitnehmen zu können. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Kläger subjektiv die Erlaubnis seines Arbeitgebers in diesem Sinn interpretierte. Im Übrigen reparierte der Kläger über das ihm, von der Sekretärin mitgeteilte Ersuchen des Geschäftsführers, privat eine Kaffeemaschine der beklagten Partei. Auf die Äußerung der Sekretärin, dass er für die Arbeit „etwas gut" hätte, lehnte der Kläger die Bezahlung ab, teilte aber mit, dass er sich etwas aus dem Betrieb mitnehmen würde. Auch auf Grund dieser Feststellung verneinte das Berufungsgericht den als Entlassungsgrund herangezogenen Diebstahl. Abgesehen davon, dass damit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die Argumentation der beklagten Partei nicht nachvollziehbar, dass die Sekretärin nicht berechtigt gewesen sei, dem Kläger die Zusage einer Gegenleistung für die Reparatur der Kaffeemaschine zu machen, erfolgte diese Reparatur doch festgestelltermaßen auf Ersuchen des Geschäftsführers, sodass der Kläger jedenfalls davon ausgehen konnte, dass die Äußerung „er habe etwas gut" dem Willen des Geschäftsführers entsprach. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte