OGH 8ObA67/06w

OGH8ObA67/06w18.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ana P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler & Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 919,30, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2006, GZ 7 Ra 27/06d-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Parteien, die Anwendung des Angestelltengesetzes vereinbart haben. Soweit nun die Klägerin geltend macht, dass sich aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 2167/96a ergäbe, dass es dazu auch erforderlich wäre, dass auch die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Kollektivvertrags erfolgt, so trifft dies nicht zu. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass bei der Behandlung der Angestellten ex contractu zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden ist (vgl RIS-Justiz RS0027842 mwN etwa 8 ObS 4/04b). In dem konkret genannten Verfahren prüfte der Oberste Gerichtshof dementsprechend auch noch, ob unabhängig von einer vereinbarten Anwendung des AngG als Vertragsschablone auch die Anwendung des Angestelltenkollektivvertrags vereinbart wurde. Dass die Beendigungsregelungen des AngG ungünstiger wären als die sonst zwingend zur Anwendung gelangenden Beendigungsregelungen für den Kläger als Arbeiter releviert die Revision gar nicht konkret, sodass darauf auch nicht weiter einzugehen war (vgl dazu Pfeil in Schwimann ABGB3 § 1164 Rz 5; Krejci in Rummel ABGB3 § 1164 Rz 8 ff mwN). Die Verwirklichung des vom Berufungsgericht angenommenen Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Wegen ihrer Einzelfallbezogenheit stellt dies regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0044088 mwN; ähnlich RIS-Justiz RS0105955 mwN; Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 25). Nach den konkreten Feststellungen hat die Klägerin versucht, sich ein ihr im Rahmen ihres Dienstverhältnisses als Spende für die Beklagte angebotenes Gerät selbst anzueignen bzw dieses dann an einen anderen Gewerbetreibenden vermittelt. Es wurde ihr bereits davor einmal, als sie einen Gegenstand der Beklagten an sich genommen hat, ausdrücklich untersagt, sich Waren aus deren Bestand anzueignen. Eine vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht bei der Annahme, dass die Klägerin, die über Waren der Beklagten weitgehend ohne besondere Kontrolle verfügen konnte, mit ihrem Verhalten den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht hat, kann die Revision nicht nachweisen.

Stichworte