OGH 6Ob151/07k

OGH6Ob151/07k13.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Volker H*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Krems, 2.) p***** GmbH, *****, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 399.263,57 sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. April 2007, GZ 6 R 9/07x-32, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. September 2006, GZ 2 Cg 97/05w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Alleingesellschafter einer GmbH, der selbst einen Kredit aufnimmt, weil der GmbH wegen fehlender Sicherheiten kein Kredit gewährt wird, als Unternehmer (7 Ob 315/01a = SZ 2002/18; RIS-Justiz RS0116313). Anderes gilt für einen Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis (7 Ob 266/06b). Soweit die außerordentliche Revision die unterbliebene Anwendung des § 25c KSchG rügt, übersieht sie die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach sich die Gesellschaftsanteile der Gemeinschuldnerin im Besitz der Familie des Erstbeklagten befanden und der Erstbeklagte durch die Aufnahme eines eigenen Kredites, dessen Valuta er in der Folge der Gemeinschuldnerin zur Abwendung der Insolvenz zur Verfügung stellte, seine Einkommensquelle als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sichern wollte. Damit fehlt aber für die Anwendung des § 25c KSchG auf den vom Erstbeklagten aufgenommenen Kredit jegliche Grundlage, setzt § 25c KSchG doch das Vorliegen einer materiell fremden Verbindlichkeit voraus; Personen, die gemeinsam oder im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst (RIS-Justiz RS00119014). In der Entscheidung 10 Ob 34/06g, auf die sich die Revision beruft, hat der Oberste Gerichtshof nur deshalb eine analoge Anwendung des § 25c KSchG bejaht, weil die Klägerin dort erkennbar keine (materiell) eigene Schuld gegenüber der Bank eingehen wollte, sondern den Kredit zu Gunsten des Unternehmens ihres Ehegatten aufnahm. Nach den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin auch kein wirtschaftliches Eigeninteresse am Kreditvertrag. Darin liegt aber bereits auf Sachverhaltsebene ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall.

Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, wonach kein Scheingeschäft vorlag, gehören in den irrevisiblen Tatsachenbereich (5 Ob 108/91; RIS-Justiz RS0043610). Dass die Klägerin von vornherein nie vorhatte, den Erstbeklagten in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen gerade nicht. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für die Frage, ob das Vorbringen ausreichend spezifiziert ist (RIS-Justiz RS0042828).

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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