Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Alleingesellschafter einer GmbH, der selbst einen Kredit aufnimmt, weil der GmbH wegen fehlender Sicherheiten kein Kredit gewährt wird, als Unternehmer (7 Ob 315/01a = SZ 2002/18; RIS-Justiz RS0116313). Anderes gilt für einen Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis (7 Ob 266/06b). Soweit die außerordentliche Revision die unterbliebene Anwendung des § 25c KSchG rügt, übersieht sie die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach sich die Gesellschaftsanteile der Gemeinschuldnerin im Besitz der Familie des Erstbeklagten befanden und der Erstbeklagte durch die Aufnahme eines eigenen Kredites, dessen Valuta er in der Folge der Gemeinschuldnerin zur Abwendung der Insolvenz zur Verfügung stellte, seine Einkommensquelle als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sichern wollte. Damit fehlt aber für die Anwendung des § 25c KSchG auf den vom Erstbeklagten aufgenommenen Kredit jegliche Grundlage, setzt § 25c KSchG doch das Vorliegen einer materiell fremden Verbindlichkeit voraus; Personen, die gemeinsam oder im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst (RIS-Justiz RS00119014). In der Entscheidung 10 Ob 34/06g, auf die sich die Revision beruft, hat der Oberste Gerichtshof nur deshalb eine analoge Anwendung des § 25c KSchG bejaht, weil die Klägerin dort erkennbar keine (materiell) eigene Schuld gegenüber der Bank eingehen wollte, sondern den Kredit zu Gunsten des Unternehmens ihres Ehegatten aufnahm. Nach den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin auch kein wirtschaftliches Eigeninteresse am Kreditvertrag. Darin liegt aber bereits auf Sachverhaltsebene ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall.
Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, wonach kein Scheingeschäft vorlag, gehören in den irrevisiblen Tatsachenbereich (5 Ob 108/91; RIS-Justiz RS0043610). Dass die Klägerin von vornherein nie vorhatte, den Erstbeklagten in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen gerade nicht. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für die Frage, ob das Vorbringen ausreichend spezifiziert ist (RIS-Justiz RS0042828).
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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