OGH 6Ob74/07m

OGH6Ob74/07m19.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person Dr. Christian F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. August 2006, GZ 10 P 112/99y-238, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 18. Februar 2005, GZ 10 P 112/99y-203, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines weiteren Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Über die betroffene Person ist beim Erstgericht ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig. Das Erstgericht wies den Antrag des einstweiligen Sachwalters auf Einstellung dieses Verfahrens ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betroffenen Person - er war damals durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt vertreten - nicht Folge. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter der betroffenen Person am 31. 8. 2006 zugestellt.

Die betroffene Person überreichte am 5. 9. 2006 einen als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Schriftsatz. Das Erstgericht übermittelte das Rechtsmittel dem Sachwalter zur Genehmigung. Nachdem der Sachwalter die Genehmigung verweigert hatte, legte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Vorlage des Rechtsmittels erfolgte verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 127 AußStrG steht der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterschaft ein Rekursrecht im eigenen Namen zu. Ihre Rekurslegitimation bezieht sich auf sämtliche Beschlüsse im Bestellungsverfahren, insbesondere auf den Bestellungs- wie auch den Einstellungsbeschluss (Fucik/Kloiber, AußStrG § 127 Rz 1; Zankl/Mondl in Rechberger, Außerstreitgesetz § 127 Rz 1). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt ihre Rechtsmittelbefugnis nicht ein (Zankl/Mondl aaO Rz 3 mwN). Allerdings muss sich die betroffene Person nach § 6 Abs 2 AußStrG im Verfahren über die Sachwalterschaft durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Ihr Revisionsrekurs bedarf nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Wurde das Rechtsmittel der betroffenen Person nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt, leidet ihr Anbringen somit an einem Mangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, hat das Gericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG für eine Verbesserung des Mangels zu sorgen. War - wie hier - eine Frist einzuhalten, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den näher zu bezeichnenden Mangel zu verbessern.

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht versucht, eine Genehmigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch den einstweiligen Sachwalter einzuholen. Seine Ablehnung entbindet das Erstgericht nicht von seiner Pflicht, eine Verbesserung des Schriftsatzes durch Beibringung einer Anwalts- oder Notarsunterschrift zu verlangen, weil die betroffene Person - wie schon anlässlich ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss - auch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einschalten könnte.

Das Erstgericht wird daher der betroffenen Person einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen haben. Sollte die Verbesserung des Revisionsrekurses auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterbleiben, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel nach § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 130/05g; 2 Ob 188/05v).

Stichworte