Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Revisionsrekurswerber vermögen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 126 Abs 2 GBG iVm 62 Abs 1 AußStrG darzutun:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist Voraussetzung für eine Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG einerseits die Behauptung, in einem bücherlichen Recht verletzt zu sein (RIS-Justiz RS0060512; zuletzt 8 Ob 85/06t) und andererseits ein auf die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands gerichtetes Begehren (RIS-Justiz RS0060511; 2 Ob 542/90 = NZ 1990, 236 [Hofmeister 239]). Eine Löschungsklage ist immer dann statthaft, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (7 Ob 253/02k = JBl 2003, 307 [Pfersmann, Rummel] = NZ 2004, 244). Dies ist anhand des Klagevorbringens und des Urteilsantrags ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruchs
zu beurteilen (RIS-Justiz RS0074332; 7 Ob 267/00s = SZ 73/190 = JBl
2001, 600 = NZ 2002, 71 mwN).
Die Kläger begehrten im vorliegenden Fall sowohl die Feststellung der
Unwirksamkeit von zwei Kaufverträgen als auch - entgegen der
Behauptung der beklagten Parteien - die Wiederherstellung des
früheren Grundbuchstands. Die dem Zweitbeklagten eingeräumte
Vollmacht, aufgrund welcher er die Liegenschaften der Kläger an die
erstbeklagte Partei veräußert habe, sei im Hinblick auf ihre
Zwangslage und Unerfahrenheit unwirksam gewesen, woraus sich folglich
auch die Unwirksamkeit des diesbezüglichen Kaufvertrags sowie der
darauf beruhenden Einverleibungen ergebe. Auch der darauf folgende
Erwerb einer dieser Liegenschaften durch den Zweitbeklagten von der
erstbeklagten Partei sei aufgrund dessen Schlechtgläubigkeit
unwirksam. Damit bekämpfen die Kläger ihr Eigentumsrecht verletzende
Eintragungen und machen nicht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch
auf Rückübertragung geltend (2 Ob 325/98b = JBl 1999, 537 [zustimmend
Rummel] = NZ 2000, 341).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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