OGH 5Ob12/82 (RS0074332)

OGH5Ob12/822.3.1982

Rechtssatz

Die Streitanmerkung hat auf der Grundlage des Klagevorbringens und des Urteilsantrages ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruches zu erfolgen (EvBl 1963/3 S 14).

Normen

GBG §61 Abs1 B3

5 Ob 12/82OGH02.03.1982
5 Ob 10/82OGH02.03.1982

Veröff: NZ 1983,172

6 Ob 661/84OGH11.10.1984

Auch

5 Ob 105/92OGH30.06.1992

Beisatz: Es ist nicht Sache des Grundbuchsgerichtes, eine allfällige Genehmigungsbedürftigkeit der Klagsführung zu prüfen. Eine allenfalls erforderliche Genehmigung der Klagsführung könnte im Prozeß nachgebracht werden. (T1) <br/>Veröff: NZ 1993,45 (Hofmeister, 46)

5 Ob 45/94OGH21.06.1994
8 Ob 522/95OGH20.09.1995

Beisatz: Es hat auch eine Prüfung der Klage auf ihre Schlüssigkeit hin zu erfolgen, ob nämlich im Falle des Zutreffens des Klagevorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte; dies ist Voraussetzung für die Streitanmerkung. (T2)

1 Ob 2359/96kOGH20.12.1996

Auch; nur: Die Streitanmerkung hat auf der Grundlage des Klagevorbringens und des Urteilsantrages zu erfolgen. (T3)

7 Ob 267/00sOGH06.12.2000

nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Dem Grundbuchsgericht als Bewilligungsgericht ist nur die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Klage nachzuweisen, nicht aber, dass das Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, für die Entscheidung nach den Bestimmungen der JN auch zuständig ist. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/190

3 Ob 3/07vOGH29.03.2007
1 Ob 138/10sOGH10.08.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: In diesem Zusammenhang ist auch ein allfälliger Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften zu beachten. (T5)

3 Ob 72/11aOGH06.07.2011

Vgl auch

2 Ob 231/15gOGH27.10.2016

Auch; nur T3

10 Ob 20/18sOGH23.05.2018

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00012_8200000_002

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