OGH 6Ob23/07m

OGH6Ob23/07m28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Girardi und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. „F***** GmbH, *****, 2. Rainer F*****, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Mag. Bernhard S*****, wegen 64.546,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. November 2006, GZ 5 R 67/06a-32, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die geltendgemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Die Vorinstanzen haben die Höhe der verbürgten Schuld für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt. Die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung zum Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger durch Verweisung des Zweitbeklagten auf Ansprüche aus § 22 Abs 2 GmbHG gegen den Hauptschuldner bzw das Nichtvorliegen von Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob sich Ansprüche aus § 22 Abs 2 GmbHG auf seinen Rechnungslegungsanspruch gegen den Gläubiger auswirken können, sind demnach nicht präjudiziell und deshalb nicht im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich.

3. Ob und inwieweit § 25d KSchG für Minderheitsgesellschafter zum Tragen kommen kann, ist nicht entscheidungswesentlich, weil diese Bestimmung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags vor dem 1. 1. 1997 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist (§ 41a Abs 4 Z 2 KSchG).

4. Die Ansicht, dass in einer Prolongation des Kredits keine Saumseligkeit des Gläubigers in Eintreibung der Schuld (§ 1364 letzter Satz ABGB) gesehen werden kann, hat das Berufungsgericht nicht vertreten.

5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Bürgschaftsvertrag schon wegen des Eigeninteresses des Zweitbeklagten an der Kreditgewährung an die GmbH nicht sittenwidrig ist, steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung (8 Ob 100/03v mwN).

Stichworte