OGH 7Ob47/07y

OGH7Ob47/07y28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Christian H*****, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.257,-- sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2006, GZ 1 R 166/06t-10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 26. Juni 2006, GZ 2 C 224/06i-7, infolge Berufung des Klägers bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und seine Ehefrau haben bei der Beklagten für ihre Wohnung in Wien eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, die auch das Risiko des Einbruchsdiebstahles umfasst. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Besonderen Z***** Bedingungen für die Haushalt-Versicherung (ABH 2002)" zugrundegelegt. Deren Art 3 (Wo gilt die Versicherung) weist unter anderem folgende Bestimmungen auf:

„1. Die Versicherung gilt in der in der Polizze bezeichneten Wohnung.

...

3. Außerhalb der Wohnung sind weltweit versichert: Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte Gebäude verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10 % der Versicherungssumme und mit 10 % der Haftungsbegrenzungen, die für Einbruchsdiebstahl gelten, beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann."

Am 23. 7. 2005 übergaben der Kläger und seine Ehefrau der Inhaberin eines „Designer Second-Hand-Shops" (gebrauchte) Designerkleidung zum kommissionellen Verkauf. Man vereinbarte als „Abholtermin der Kommissionsstücke" den 23. 9. 2005. Sollten die Sachen bis zu diesem Termin nicht verkauft („vermittelt") werden können, seien sie spätestens nach vier Wochen wieder abzuholen. Falls dies nicht geschehe, erklärten die Kommittenten, dass dann „unwiderruflich auf das Eigentumsrecht verzichtet wird und die Sachen verfallen". In der Nacht vom 26. zum 27. 8. 2005 wurden die Kleidungsstücke des Klägers und seiner Ehefrau im Zuge eines Einbruchsdiebstahles aus dem Second-Hand-Shop entwendet.

Der Kläger machte für sich und seine Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche zum Inkasso abgetreten hat, gegenüber der Beklagten einen Schaden von EUR 6.257,-- geltend. Für sämtliche gestohlenen Kommissionsgegenstände bestehe nach Art 3.3. der ABH 2002 Versicherungsschutz. Die Gegenstände wären schon im Hinblick auf ihren Wert nach Verstreichen der Abholfrist von ihm wieder in die versicherte Wohnung verbracht worden.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, ein, Voraussetzung für die Geltung der Außenversicherung sei, dass Gegenstände des Wohnungsinhaltes bloß vorübergehend außerhalb der Wohnung verbracht würden. Diese Voraussetzung treffe auf Kommissionsware typischerweise nicht zu, da diese doch tatsächlich veräußert werden solle. Der Kläger und seine Gattin hätten erklärt, auf ihr Eigentumsrecht unwiderruflich zu verzichten und die Sachen verfallen zu lassen, wenn diese nicht spätestens vier Wochen nach dem vereinbarten Abholtermin zurückgeholt würden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Versicherungsverträge seien nach den §§ 914, 915 ABGB auszulegen. Der Begriff „vorübergehend" in Art 3.3. der ABH 2002 verlange, dass man ex ante betrachte, ob die Gegenstände des Wohnungsinhaltes nach dem Willen des Versicherungsnehmers nur vorübergehend oder ständig außerhalb der Wohnung gebracht werden sollten. Der subjektive Wille des Kommittenten sei grundsätzlich darauf gerichtet, dass die Sache endgültig verbracht und nur im Falle des Fehlschlagens der Kommission retourniert werde. Insofern handle es sich bei der Übergabe von Gegenständen zur Kommission außerhalb der Wohnung nicht um ein vorübergehendes Verbringen, weswegen die Risikobeschränkung des Art 3.3. der ABH 2002 zum Tragen komme.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Ausgehend von den zur Auslegung von Versicherungsbedingungen entwickelten Grundsätzen sei für den Anwendungsbereich der Klausel von wesentlicher Bedeutung, dass es hinsichtlich der Wendung „vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte Gebäude verbracht" auch auf den Willen des Versicherungsnehmers, wie mit den betreffenden Gegenständen zu verfahren sei, ankomme. Nach übereinstimmender deutscher Rechtsprechung und Lehre zur vergleichbaren Klausel des § 12 (Außenversicherung) der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 1984, 1992 und 2000) sei zwar nicht eine - für zukünftige Ereignisse ohnehin nie zu 100 % erreichbare - völlige Sicherheit, wohl aber eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den eigentlichen Versicherungsort innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erforderlich. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände, treffe den Versicherungsnehmer. „Vorübergehend" sei ein Zustand nur dann, wenn er sich zeitlich und räumlich nach dem Willen des Berechtigten dahin entwickeln solle, dass der Gegenstand (wieder) an den Versicherungsort gelange, wobei es auf die konkret begründete subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers vom erwarteten Zeitpunkt des Verbringens in die Wohnung ankomme. Beispiele für von der Außenversicherung umfasste Sachen seien demnach etwa Sachen, die der Versicherungsnehmer vermiete, verleihe oder zur Reparatur oder Aufbewahrung weggebe, ferner Sachen, die er mit sich an seinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, in sein Urlaubsquartier oder sein Krankenhauszimmer verbringe. Deshalb bestehe für Gegenstände, die endgültig aus der Wohnung entfernt worden seien, kein Außenversicherungsschutz. Wende man diese Grundsätze auf die hier strittige Klausel an, könne auch das subjektive Element des Willens des Versicherungsnehmers nicht außer Acht gelassen werden. Vorübergehend außerhalb der Wohnung verbracht sei eine Sache des Wohnungsinhaltes nur dann, wenn sie nach dem Willen des Versicherungsnehmers irgendwann wieder in die Wohnung gelangten solle. Haushaltsgegenstände, die zum Zweck der Verwertung als Kommissionsware in den Gefahrenbereich eines fremden Geschäftsbetriebes verbracht würden, fielen nicht mehr unter den Deckungsschutz der Außenversicherung. Der Kläger hätte darzulegen und zu beweisen gehabt, dass für die Rückführung der Gegenstände eine hohe bzw überwiegende Wahrscheinlichkeit bestanden habe. Er habe aber im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht, dass die Rückkehr der von ihm und seiner Gattin in Kommission gegebenen Sachen im Zeitpunkt der Übergabe oder auch im Zeitpunkt des Schadenseintrittes - etwa wegen des unwahrscheinlichen Verkaufes der Sachen auf Grund minderen Wertes oder minderer Qualität - überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Er habe sein Vorbringen vielmehr darauf beschränkt, dass man die Gegenstände (nur) für den Fall der Nichtveräußerung nach dem 23. 9. 2005 im Hinblick auf den Wert der Fahrnisse wieder in die versicherte Wohnung zurückgeholt hätte. Die Ansicht des Erstgerichtes, der Wille des Kommittenten sei grundsätzlich darauf gerichtet, dass die Sache endgültig verbracht und nur im Fall des Fehlschlagens der Kommission retourniert werde, sei zutreffend. Da der Sinn und Zweck der Klausel klar sei, bleibe für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Den Rechtsstreit entscheide die Auslegung einer Versicherungsklausel, die vom Obersten Gerichtshof in dem in Rede stehenden Zusammenhang noch keiner rechtlichen Prüfung unterzogen worden sei. Die Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar.

Der Kläger macht in der Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensentscheidend ist die Auslegung der eingangs wiedergegebenen Klausel Punkt 3. des Art 3 der dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundegelegten ABH 2002. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen sind. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1990/224; VR 1992/269; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 262/05p uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 107/04t mwN uva), wobei Unklarheiten im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 58/05p uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu § 864a mwN).

Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen erweist sich die Interpretation der in Rede stehenden Klausel durch die Vorinstanzen entgegen der Ansicht des Klägers frei von Rechtsirrtum. Die in der Revision von diesem dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Rechtsrüge des Revisionswerbers Bezug nehmend, nur wie folgt zu ergänzen:

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 95/00x (die auch Art 3 ABH zum Gegenstand hatte, aber das Problem einer Zweitwohnung betraf und insofern nicht einschlägig war) ausgesprochen hat, bedeutet die im Punkt 1. der genannten Bestimmung erfolgte Festlegung des Versicherungsortes mit der Wohnung (samt Nebenräumen) des Versicherungsnehmers in der Haushaltsversicherung eine sekundäre Risikoabgrenzung. Durch die im Punkt 3. des Art 3 ABH 2002 normierte „Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes: Danach sind versicherte Sachen des Wohnungsinhaltes (nur) dann außenversichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Der Begriff vorübergehend charakterisiert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Zustand, der nicht von Dauer ist und in absehbarer Zeit beendet bzw verändert werden wird. Die Sachen befinden sich vorübergehend an einem bestimmten Ort, wenn vorhersehbar oder vorherbestimmt ist, dass sich ihre örtliche Lage alsbald verändern wird (Dietz, Hausratversicherung 842 § 12 VHB Rn 2.2.1).

In Deutschland wird bei ganz vergleichbarer Bedingungs- und Rechtslage in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, bei der Frage, ob sich versicherter Wohnungsinhalt in diesem Sinne vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, komme es auf die konkrete, begründete subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers vom erwarteten Zeitpunkt des Verbringens (Zurückbringens) in die Wohnung an (Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch § 32 Rn 149 mwN). Was nach dem Willen des Versicherungsnehmers endgültig aus der Wohnung entfernt werden solle, verliere mit deren Verlassen den Versicherungsschutz (vgl Knappmann in Prölss/Martin VVG27 § 12 VHB 84 Rn 9 ; Hugel, Die Hausratsversicherung4 123; BGH VersR 1986,778). Wille und Vorstellung des Versicherungsnehmers seien demnach maßgebliche, aber nicht alleinige Beurteilungskriterien dafür, ob vorübergehende Entfernung versicherter Sachen in Betracht komme (VersR 1986,778; Dietz aaO § 12 VHB Rn 2.2.4). Der für das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend" behauptungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer habe die (zumindest) überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der betreffenden Sachen in die Wohnung des Versicherungsnehmers nachzuweisen (Hugel aaO 123; Dietz aaO RN 2.2.4; Rüffer aaO § 32 Rn 150; VersR 1986,778). Die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung müsse im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen (Martin, Sachversicherungsrecht3 G V Rn 20; VersR 1986,778). All dem ist auch für den österreichischen Rechtsbereich zuzustimmen. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer, der Sachen in Kommission gibt, diese verkaufen will und daher in der Regel annimmt, dass sie zum Zwecke des Kommissionsverkaufes nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt werden. Der Einwand des Revisionswerbers, es sei aber doch offen, ob die Designerkleidung im vorliegenden Fall bis zum Abholtermin 23. 9. 2005 tatsächlich verkauft worden wäre, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die Sachen wieder in die Wohnung zurückgekommen wären, überzeugt nicht. Wird doch damit vom beweispflichtigen Kläger die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen in seine Wohnung nicht dargetan. In Kommission gegebene Sachen bleiben nur dann versicherter Hausrat, wenn - etwa wegen des vereinbarten Mindestpreises - der Verkauf ziemlich unwahrscheinlich, die Rückkehr der Sachen in die Wohnung also wahrscheinlich ist (Martin, aaO G V Rn 26). Umstände, wonach in diesem Sinn der Verkauf der Designerkleidung weniger wahrscheinlich gewesen wäre als das Scheitern des Verkaufsauftrages, wurden vom Kläger, wie schon das Berufungsgericht betont hat, gar nicht behauptet. Daraus, dass der Kläger angeblich beabsichtigte, die Sachen im Nichtverkaufsfall nicht verfallen zu lassen, sondern zurückzuholen, ist für ihn nichts zu gewinnen. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen, die im Schadenszeitpunkt (schon und noch) bestehen muss (Martin aaO Rn 20; VersR 1986,778), im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zweck eines kommissionellen Verkaufes aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernte Gegenstände nach Art 3.3 AHB 2002 nicht mehr unter den Deckungsschutz der Hausratsversicherung fallen (vgl VersR 1982,57) , es sei denn, die Rücknahme der Gegenstände zufolge Scheiterns des Verkaufsauftrages wäre von vorneherein, jedenfalls aber im Schadenszeitpunkt wahrscheinlicher gewesen, als ein Verkauf. Die Vorinstanzen haben daher eine Versicherungsdeckung zu Recht verneint. Ob noch weitere, von der Beklagten geltend gemachte Gründe vorliegen, die deren Deckungspflicht ausschließen würden (der Second-Hand-Shop befinde sich nicht in einem ständig bewohnten Gebäude; Deckung durch eine andere Versicherung) muss - wie schon das Berufungsgericht richtig bemerkt hat - nicht mehr geprüft werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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