OGH 6Ob51/07d

OGH6Ob51/07d16.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael J*****, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ernestine Z*****, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in St. Pölten, wegen Entfernung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 21. November 2006, GZ 1 R 138/06h-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich deshalb mit den Immissionen von der Liegenschaft der Beklagten in Form von Schatten abfinden müsse, weil der dortige Waldbestand bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Liegenschaft im Jahr 1997 vorhanden gewesen war. Tatsächlich sei es aber nicht einsichtig, weshalb die Beklagte Vorteile aus diesem Umstand haben sollte; durch den Eigentümerwechsel könne nicht die Berechtigung eines nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegfallen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 364 Abs 2 ABGB die Auffassung, grundsätzlich müssten sich neu hinzugekommene Nachbarn mit den im konkreten Gebiet herrschenden Immissionen abfinden, zumal in immissionsbelasteten Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind (RIS-Justiz RS0112502). Der Gesetzgeber ließ sich bei Schaffung des - hier einschlägigen - § 364 Abs 3 ABGB von einer ähnlichen Überlegung leiten (vgl 173 BlgNR

22. GP 13; zitiert bei P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 89), ohne dies allerdings im Gesetzestext ausdrücklich zu verankern. Ob die von der Lehre (etwa P. Bydlinski, aaO; Oberhammer in Schwimann, ABGB³ [2005] § 364 Rz 29) dagegen vorgetragenen Bedenken, auf die sich ganz offensichtlich auch die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision stützt, beachtlich sind, bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen „ist immer schon Waldfläche rund um das Grundstück des Klägers gewesen"; daher befand sich seine Liegenschaft auch zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch ihn „inmitten eines Waldgebiets"; sein nunmehriges Wohnhaus war früher ein Sägewerksgebäude. Gerade diesen Fall erwähnt aber P. Bydlinski (aaO) und meint, auch wenn § 364 Abs 3 ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähne, könnten die konkreten örtlichen Gegebenheiten (etwa Besiedelung in Waldumgebung) die Zumutbarkeitsgrenzen [zu Lasten des Nachbarn] verschieben. Oberhammer (aaO) wiederum weist auf die Ortsüblichkeit der Einwirkung nach § 364 Abs 2 ABGB hin, die nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgeblichen Umgebung zu beurteilen sei (Rz 17 mwN; vgl zu Nachbargrundstücken von landwirtschaftlich genutzten Flächen etwa 1 Ob 190/05f).

Hat der Kläger aber ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, ist die Auffassung der Vorinstanzen, er könne nunmehr nicht die Beseitigung des Waldes fordern, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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