OGH 9Ob3/07t

OGH9Ob3/07t2.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Herbert P*****, 2. DI Josef D*****, 3. Eberhard S*****, alle vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Gerrit L*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 21.800,-- EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. November 2006, GZ 6 R 74/06h-39, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger haben die Behauptung der Beklagten, nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte sei Eigentümer des Hundes, weder in erster, noch in zweiter Instanz bestritten. Vielmehr haben sie geltend gemacht, dass nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Haltereigenschaft abzustellen sei. Auch das Erstgericht ging davon aus, dass der Lebensgefährte der Beklagten Eigentümer des Hundes sei und stellte dazu auch (keineswegs in „verborgener" Weise) fest, dass der Hund dem Lebensgefährten der Beklagten geschenkt wurde. Der nunmehr in der Revision erhobene Einwand, es sei keineswegs unstrittig, dass der Lebensgefährte der Beklagten (Allein-)eigentümer des Hundes ist, trägt daher Verlauf und Ergebnis des Verfahren nicht Rechnung. Von einem Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 473a ZPO kann somit keine Rede sein.

Dass im Schreiben der Beklagten Beil ./D - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - von „unserem Hund" die Rede ist, ist für den Entscheidung ohne Bedeutung. Daraus können weder Rückschlüsse auf die Eigentumsverhältnisse noch auf die Frage gezogen werden, wer zum Zeitpunkt der der Klage zugrunde liegenden Vorfälle Halter des Hundes war.

Von der Rechtsprechung zum Begriff des Tierhalters ist das Berufungsgericht nicht abgegangen. Insbesondere hat es nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte, soweit sie als Lebensgefährtin des Hundeeigentümers das Tier in der Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und über die Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres entscheiden kann, als Mithalterin des Tieres anzusehen ist (RIS-Justiz RS0030143). Für Zeiten, in denen die Beklagte aus beruflichen Gründen nicht auf der Liegenschaft anwesend ist und der Hund von ihrem Lebensgefährten betreut wird, kann sie aber nicht als Tierhalterin in Anspruch genommen werden. Angesichts der Behauptung der Beklagten, sie sei zum Zeitpunkt der der Klage zu Grunde zu liegenden Vorfälle überhaupt nicht auf der Liegenschaft anwesend und daher auch nicht in der Lage gewesen, Herrschaft über das Tier auszuüben, wäre es daher Sache der Kläger gewesen, die Unrichtigkeit dieses Einwandes und das Vorliegen von Umständen zu beweisen, aus denen eine Haftung der Beklagten abgeleitet werden könnte. Die Kläger haben aber diesen Einwand der Beklagten nicht bestritten, sondern ihn ausdrücklich als irrelevant bezeichnet (S 213 d. Aktes in ON 37). Damit sind sie ein schlüssiges Tatsachenvorbringen zur Begründung der in Anspruch genommenen Haftung der Beklagten schuldig geblieben.

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