Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht strittig, dass das Vorliegen des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 222 Abs 1 Z 2 ASVG) beim Kläger im Hinblick auf die von ihm in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nahezu ausschließlich ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer ungeachtet seiner überwiegenden Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen ist. Strittig ist im Revisionsverfahren lediglich die Frage, ob dem Kläger eine Qualifikation als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und er daher Berufschutz nach § 255 Abs 2 ASVG genießt.
Nach dieser Gesetzesstelle liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Es kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden (SSV-NF 14/36; 12/5 mwN). Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im Einzelfall verfügt und über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden (vgl SSV-NF 6/69 mwN). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers an dem durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juli 1987, BGBl 1987/396, geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes „Berufskraftfahrer" gemessen werden können (SSV-NF 4/80; 8/17; 9/63; 13/107 ua; RIS-Justiz RS0084792 [T10]). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, lässt sich mit noch ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass dem Kläger in den Bereichen Fahrzeugtechnik und Kenntnis der einschlägigen Vorschriften (über Arbeits- und Einsatzzeiten, Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr sowie über kraftfahrrechtliche und verkehrsrechtliche Bestimmungen) teilweise das in der Berufspraxis erforderliche Grundwissen fehlt. Die Frage, ob der Kläger durch die von ihm verrichtete Tätigkeit einen Berufschutz als angelernter Berufskraftfahrer erworben hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen. In der Ansicht der Vorinstanzen, die das festgestellte Fehlen - nicht nur theoretisch sondern auch praktisch relevanter - Grundkenntnisse beim Kläger als wesentlich beurteilt und das Vorliegen eines Berufschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG daher verneint haben, kann keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Gerade der Berufskraftfahrer benötigt nämlich für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen sondern darüberhinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Es stehen daher nach der Rechtsprechung insbesondere fehlende Kenntnisse des internationalen Transportwesens der Annahme eines Berufschutzes als angelernter Berufskraftfahrer entgegen (10 ObS 217/02p; 10 ObS 294/02m ua).
Dem Kläger fehlen somit entgegen der von ihm in seiner außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht für das Berufsbild des Berufskraftfahrers wesentliche Kenntnisse nicht erst im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz im vorliegenden Fall für diesen Lehrberuf in Kraft gestandenen Ausbildungsvorschriften, sondern schon im Hinblick auf die bereits während der Zeit seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für diesen Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften (vgl BGBl 1987/396; BGBl 1992/508; BGBl 1995/902; BGBl II 1998/152). Die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Parteienvernehmung des Klägers) hat das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SSV-NF 11/15 uva).
Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung der Sache relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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