Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Es trifft zwar zu, dass die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen ist und es nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeiten bedarf (SSV-NF 14/36 uva; RIS-Justiz RS0084428). Dafür, dass der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Der aus dem Anstaltsakt ersichtliche Versicherungsverlauf zeigt, dass der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 6. 1985 bis 30. 5. 2000) insgesamt 60 Beitragsmonate erworben hat, wobei er ebenfalls nach dem Inhalt des Anstaltsaktes im Zeitraum Juni 1985 bis März 1990 als Lieferant für eine Handelsgesellschaft und im Oktober sowie November 1991 als Kraftfahrer für eine Baumaschinenhandelsfirma tätig war. Der Kläger selbst hat in seiner Klage vorgebracht, dass er keinen Beruf erlernt und in den letzten 15 Jahren als Lagerarbeiter und Kraftfahrer tätig gewesen sei. Es hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Kraftfahrer, dessen Kenntnisse nicht wesentlich über diejenigen hinausgehen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anlässlich der Führerscheinprüfung verlangt werden, keinen angelernten Beruf ausübt (SSV-NF 2/66 ua). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat (10 ObS 181/90 mwN ua), genügt es für den Erwerb eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG nicht, dass der Versicherte die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" besitzt, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich gewesen sein.
Aus den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz und auch aus den Rechtsmittelausführungen des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dieses Lehrberufes besitzt und diese auch erforderlich waren, damit er die Berufstätigkeit ausüben konnte, die er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausübte. Es bieten insbesondere weder die vorliegenden Verfahrensergebnisse noch die Rechtsmittelausführungen des Klägers irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auch Fahrten in das Ausland durchführen musste und er daher auch Kenntnisse des internationalen Transportwesens besitzt. Damit kommt aber schon aus diesem Grunde die Annahme eines Anlernberufes nicht in Frage (SSV-NF 14/36; 9/63 ua). Es liegt daher auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Zutreffend haben die Vorinstanzen das Vorliegen von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt. In einem solchen Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 2/50 ua). Dies kann aber bei den von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten eines Portiers oder Wächters nicht gesagt werden. Für eine verringerte oder gar ausgeschlossene Anlernfähigkeit für die Verrichtung dieser beiden Verweisungstätigkeiten haben sich im erstgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Eine Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG liegt daher nicht vor, sodass auch der Revision keine Berechtigung zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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