Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht (6 Ob 114/01k). In der Auffassung der Vorinstanzen, die Äußerung des Beklagten, der Kläger könne „mächtig in die Bawag-Affäre involviert sein", enthalte einen überprüfbaren Tatsachenkern, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (6 Ob 328/99z ua). Ist der Kläger aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen gerade nicht in die von der breiten Öffentlichkeit mit unseriösen Spekulationsgeschäften im karibischen Raum assozierte „Bawag-Affäre" verwickelt, so war die inkriminierte Äußerung im Sinne der zitierten Rechtsprechung jedenfalls unwahr. Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. Auch die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses zur Unklarheitenregel vermögen keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, zumal der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen müsste (RIS-Justiz RS0079648; 4 Ob 71/06d).
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