Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Vater war nach dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich vom 21. 6. 2001 verpflichtet, ab 1. 2. 2001 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.000 (EUR 290,69) für Christiane und S 3.000 (EUR 218,02) für Anna zu bezahlen. Am 16. 2. 2004 hat er sich (in mit der Bezirkshauptmannschaft Wels getroffenen Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 214 Abs 2 ABGB) ab 1. 1. 2004 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von jeweils EUR 350 für die beiden Kinder verpflichtet.
Das Erstgericht erhöhte die bisherigen monatlichen Unterhaltsbeiträge von EUR 290,69 für Christiane und EUR 218,20 für Anna in teilweiser Stattgebung eines Antrages der Kinder hinsichtlich Christiane für die Zeit von 1. 3. 2001 bis 31. 12. 2001 auf EUR 630, von 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2003 auf EUR 577, von 1. 1. 2004 bis 29. 2. 2004 auf EUR 371, von 1. 3. 2004 bis 31. 12. 2004 auf EUR 417 und ab 1. 1. 2005 auf EUR 426, und hinsichtlich Anna für die Zeit von 1. 3. 2001 bis 31. 12. 2003 auf EUR 560, von 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 auf EUR 371 und ab 1. 1. 2005 auf EUR 379. Das Mehrbegehren, den monatlichen Unterhalt ab 1. 3. 2001 bis auf weiteres auf EUR 630 für Christiane und EUR 560 für Anna zu erhöhen, wies es ab.
Das Rekursgericht wies den gegen diese Unterhaltsbestimmung erhobenen Rekurs des Vaters, soweit damit eine Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für Anna ab 1. 6. 2004 mit weniger als EUR 350 [nämlich auf EUR 330] begehrt wurde, zurück (Punkt 1). Im Übrigen gab es ihm teilweise Folge (Punkt 2) und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge hinsichtlich Christiane für die Zeit von 1. 3. 2001 bis 31. 5. 2001 auf EUR 350, von 1. 6. 2001 bis 30. 9. 2001 auf EUR 630, von 1. 10. 2001 bis 31. 12. 2001 auf EUR 614, von 1. 1. 2002 bis 30. 9. 2002 auf EUR 577, von 1. 10. 2002 bis 31. 12. 2002 auf EUR 510, von 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 auf EUR 577 und von 1. 6. 2004 bis 30. 9. 2004 auf 370, und hinsichtlich Anna für die Zeit von 1. 3. 2001 bis 31. 5. 2001 auf EUR 280, von 1. 6. 2001 bis 30. 9. 2001 auf EUR 537, von 1. 10. 2001 bis 31. 12. 2001 auf EUR 560, von 1. 1. 2002 bis 30. 9. 2002 auf EUR 560, von 1. 10. 2002 bis 31. 12. 2002 auf EUR 510 und von 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 auf EUR 560 erhöhte und die darüber hinaus gehenden Unterhaltserhöhungsbegehren für den Zeitraum 1. 3. 2001 bis 30. 9. 2004 abwies (Punkt 2a); während es die angefochtene Entscheidung im Umfang der Unterhaltserhöhung ab 1. 10. 2004 auf mehr als EUR 370 in Bezug auf Christiane, nämlich auf EUR 417 von 1. 10. 2004 bis 31. 12. 2004 und auf EUR 426 ab 1. 1. 2005 und auf mehr als EUR 350 in Bezug auf Anna, nämlich auf EUR 371 von 1. 10. 2004 bis 31. 12. 2004 und auf EUR 379 ab 1. 1. 2005 aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug (Punkt 2b). Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist der Wert des Entscheidungsgegenstands - wie das Rechtsmittel zutreffend festhält - mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (§ 58 Abs 1 JN). Wird - wie hier - eine Erhöhung bzw Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist dabei - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656; jüngst: 6 Ob 142/06k mwN). Gegenstand des Rekursverfahrens war die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes für Christiane von EUR 290,69 auf EUR 630 (Differenz: EUR 339,31) und für Anna von monatlich EUR 218,02 auf EUR 560 (Differenz: EUR 341,98); der dreifache Jahresbetrag errechnet sich daher mit EUR 12.215,16 und EUR 12.311,28. Diese Beträge, die bei keinem der Kinder EUR 20.000 erreichen und wie bereits ausgeführt nicht zusammenzurechnen sind, bilden hier den maßgeblichen Entscheidungsgegenstand.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Er vertritt darin den - nicht zutreffenden - Standpunkt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes „jedenfalls" EUR 20.000 übersteige; dies ergebe sich bereits unter Zugrundelegung einer 3-fachen Jahresleistung bei einem monatlichen Erhöhungsbetrag von nur EUR 290 pro Kind (- tatsächlich sind das aber nur jeweils EUR 10.440, also weniger als EUR 20.000). „Sollte man dies nicht derart sehen" wird vom Rechtsmittelwerber allerdings auch beantragt, das Rekursgericht möge den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklären.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109516 [T3, T4]; 7 Ob 96/06b uva). Dieser war dem Obersten Gerichtshof auch nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109505 [T8, T31, T32]; RS0109516 [T1, T5]; jüngst: 6 Ob 142/06k mwN). Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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