Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Hesham H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Hesham H***** (richtig:) eines als Bestimmungstäter iSd § 12 zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (III A), eines als unmittelbarer Täter begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (III B), mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (III C) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III D), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (III E) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (III F) schuldig erkannt. Danach hat er, soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, (III) in der Zeit vom Herbst 2004 bis zum 20. Mai 2005 gewerbsmäßig (A) in acht Fällen Dominika St***** dazu bestimmt, insgesamt mindestens 5.000 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 8 % und 600 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25 % nach Österreich einzuführen, und
(B) die im Schuldspruch III A bezeichneten Suchtmittel durch Verkauf an zahlreiche Konsumenten in Verkehr gesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hesham H***** geht fehl.
Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen zum Reinheitsgrad der Suchtmittel hinreichend begründet. Nach dem - ungerügten - Protokoll über die Hauptverhandlung gab die Angeklagte Dominika St***** nämlich an, diese seien wenngleich von unterschiedlicher, so doch zum Teil von guter Qualität gewesen (S 247/III). Hievon ausgehend (US 22) gereicht aber die Annahme (insgesamt) durchschnittlicher Qualität (US 22) dem Beschwerdeführer keineswegs zum Nachteil. Die auf dieser Basis vorgenommene Schlussfolgerung auf den Reinheitsgehalt ist in Ansehung der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Kokain und Cannabis aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w), wobei die dabei angenommenen Werte von 25 % (Kokain) und 8 % (Cannabisharz) mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen sind (s 11 Os 137/98, 12 Os 19/06w).
Der Einwand, die Konstatierungen zur Gewinnspanne des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich die angefochtene Entscheidung diesbezüglich (die Cannabis-Verkäufe betreffend) - aktenkonform (S 255/III) - auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt (US 23).
Das Vorbringen, das Lebensalter des Beschwerdeführers sei nach den Ergebnissen des Asylverfahrens geringer als vom Erstgericht festgestellt (US 13; Z 11 erster Fall iVm Z 5), beruht offenbar auf einem Rechenfehler, weil die Tatrichter auf der Grundlage des anatomisch-anthropologischen Gutachtens (S 79/IV iVm ON 151) davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Hauptverhandlung etwa 21 1/2 Jahre alt gewesen ist (US 24), wogegen die Erhebungen des Asylverfahrens als Geburtsdatum den 15. Jänner 1984 und somit im genannten Zeitpunkt ein Lebensalter von rund 22 1/2 Jahren ergeben haben (ON 138).
Die Beschwerdeforderung nach der „Anwendung" der Bestimmungen des JGG (der Sache nach wohl Z 11) ist unverständlich, weil das Erstgericht auf die Besonderheiten im Verfahren gegen junge Erwachsene (§ 36 StGB, § 46a JGG) ohnedies Bedacht genommen hat (US 11, S 161/III) und Umstände, welche die Annahme indizieren würden, der Beschwerdeführer wäre im Tatzeitraum Jugendlicher (§ 1 Z 2 JGG) gewesen, nicht einmal behauptet werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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