Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0115377; zuletzt 4 Ob 146/05g).
2. Auch wenn der Berechtigte nicht bereit ist, die Nutzung gegen Entgelt zu gestatten, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Fotografen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Foto nach dem Inhalt des Berichts nur dazu dient, diesen zu illustrieren und keine Zitat- oder Belegfunktion hat (4 Ob 105/03z = EvBl 2003/170 = MR 2003, 317 [zust. M. Walter] - Foto des Mordopfers).
3. Das Rekursgericht hat den Artikel, der durch das vom Kläger hergestellte Lichtbild illustriert wird, als offensichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend und abseits jeder kritischen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Kläger beurteilt; es hat deshalb das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds nach Art 10 MRK verneint. Diese nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung weicht von der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung nicht ab.
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