Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vermögen weder die (hier vom Kläger behauptete) Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen (SSV-NF 13/104; 12/106 ua; RIS-Justiz RS0044555). Der Wiederaufnahmskläger müsste vielmehr behaupten und beweisen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat, oder das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannt war (SSV-NF 1/40 uva - zuletzt 10 ObS 104/06a; RIS-Justiz RS0044834 [T 5]). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann einem nachträglichen Gutachten unter Umständen auch dann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das im Hauptprozess erstattete Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet wurde (vgl SZ 2003/76 - Widerruf der dem Gutachten zugrunde liegenden Aussage eines Arztes; 9 Ob 7/05b - keine Befundung wesentlicher MRT-Folien durch den Sachverständigen).
Das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers läuft - soweit es das von ihm mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegte gerichtliche Sachverständigengutachten und dessen Verhältnis zu dem im Hauptverfahren eingeholten Sachverständigengutachten betrifft - im Ergebnis darauf hinaus, dass das im Hauptverfahren eingeholte Gutachten die Leidenszustände des Wiederaufnahmsklägers nicht vollständig erfasst und daher ein unrichtiges Leistungskalkül angegeben habe. Damit wird aber weder eine Unzulänglichkeit der Grundlagen des im Hauptprozess eingeholten Sachverständigengutachtens im Sinne der in den Entscheidungen SZ 2003/76 und 9 Ob 7/05b getätigten Ausführungen noch der Umstand, dass der im Hauptverfahren beigezogene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder das jüngere Gutachten auf einer neuen - zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannten - wissenschaftlichen Methode beruhe, geltend gemacht. In der Wiederaufnahmsklage wird vielmehr nur ganz allgemein der Versuch unternommen, die Unrichtigkeit des seinerzeit im Hauptverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf eine davon abweichende Beurteilung in einem jüngeren Sachverständigengutachten darzutun.
Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage steht daher mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung zur Nichtanerkennung von nachträglich erstatteten Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund im Einklang, weshalb der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.
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