OGH 10ObS128/06f

OGH10ObS128/06f12.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 2006, GZ 12 Rs 13/06b‑16, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00128.06F.0912.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit im Sinn des § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch darauf ankommt, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Wurde die bisherige Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt, ist eine Verweisung auf eine deutlich untergeordnetere, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar (10 ObS 54/05x, 10 ObS 52/05b, 10 ObS 181/03w mwN). In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 181/03x vom 13. 6. 2005 hat der erkennende Senat die Verweisbarkeit eines Filialleiters einer Landwirtegenossenschaft mit 6 Mitarbeitern mit dem Aufgabenbereich Personalverwaltung, Ein- und Verkauf sowie Kundenbetreuung auf die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf sowie eines Einkäufers im Sinn des § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG bejaht. Auch wenn man berücksichtige, dass der Kläger als Leiter einer kleinen Filiale mit 6 Mitarbeitern zum Teil auch mit gewissen Dispositions- und Anweisungsbefugnissen betraut gewesen sei, so sei doch darauf hinzuweisen, dass die beiden in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich ebenfalls in die Beschäftigungsgruppe 4 bzw jedenfalls in die Beschäftigungsgruppe 3 des maßgebenden Kollektivvertrages einzustufen seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Stellung des Klägers als Filialleiter mit 6 Mitarbeitern mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich höheres Ansehen genießen würde als die Tätigkeit eines Einkäufers bzw Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige müsse ein Versicherter auch im Rahmen der Verweisung nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG hinnehmen. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bilde dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes.

Die Frage, ob eine konkrete Verweisung die Zumutbarkeitsgrenze des § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG überschreitet, ist an Hand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der als Expedit‑, Lagerhallen- und Fuhrparkleiter mit dem konkret festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig gewesene Kläger könne auf die ebenfalls in die Verwendungsgruppe IV bzw jedenfalls in die Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie einzustufende Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Lagerverwaltung verwiesen werden, bewegt sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates in einem vergleichbaren Fall. Diese Verweisungstätigkeit stellt entgegen der Ansicht des Klägers nicht bloß eine untergeordnete Teiltätigkeit der bisherigen qualifizierten Tätigkeit dar, sondern umfasst Tätigkeiten, die vom Kläger auch in seiner bisherigen Tätigkeit zu einem maßgeblichen Teil (50 %) zu verrichten waren.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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