Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 18. 3. 2005 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach dem am 13. 7. 2004 verstorbenen Norbert F***** ab 14. 7. 2004 anerkannt und das Ausmaß der Pension mit monatlich EUR 1,66 (ab 1. 1. 2005 EUR 1,68) festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage der Witwe betrage EUR 89.833,54, die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen EUR 22.872,40. Das Erstgericht wiederholte den Inhalt des Bescheides und wies das auf Leistung einer erhöhten Witwenpension von zumindest EUR 974,29 brutto monatlich gerichtete Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; in der Begründung teilte es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Neuregelung der Witwenpension durch das 2. SVÄG 2004 nicht.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 10 ObS 132/05t, 10 ObS 41/06m, 10 ObS 62/06z und 10 ObS 94/06f näher ausgeführt hat, bestehen gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG (idF des 2. SVÄG 2004) normierte Zweijahresfrist keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen-/Witwerpension führen könne, sei zu bedenken, dass ein längerer Zeitraum vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform erachtet werde (vgl VfGH 27. 6. 2003, G 300/02). Unter Bedachtnahme auf den mit der Witwen-/Witwerpension angestrebten Zweck erscheine die Wahl eines zweijährigen Zeitraums, in der die Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners gegenübergestellt werden, nicht als unsachlich. Aufgrund des demokratischen Prinzips sei es dem einfachen Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (10 ObS 205/02y = SZ 2002/151 mwN). Nicht einmal der Umstand, dass durch eine gesetzliche Regelung - so wie hier - Härtefälle entstehen können, mache ein Gesetz per se gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T6] und [T7]). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt der Klägerin die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 31. 12. 2008 einen Antrag gemäß § 627 Abs 2 Satz 2 ASVG idF SVÄG 2006 zu stellen, grundsätzlich offen, weil dieser Vorgangsweise die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung nicht entgegensteht.
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