OGH 16Ok4/06

OGH16Ok4/0623.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras gem § 62 Abs 2 KartG 2005 in der Kartellrechtssache der Antragsteller 1. H***** GmbH, *****, 2. Automatenprofi Josef F*****, 3. Manfred S*****, alle vertreten durch Mag. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Genehmigung eines Kartells (§ 23 KartG 1988), über den Kostenrekurs der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 14. Februar 2006, GZ 29 Kt 603/04-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragsteller begehrten mit am 23. 12. 2004 zur Post gegebenem Schriftsatz die Genehmigung eines zwischen ihnen abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrags gem § 23 KartG 1988.

Bundeswettbewerbsbehörde und Kartellanwalt haben sich am Verfahren beteiligt.

Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Beschluss aus, dass das Verfahren gem § 90 Z 1 lit b KartG 2005 nicht fortgesetzt wird und bestimmte die gerichtliche Rahmengebühr mit 3.000 EUR. Bei angemessener Gewichtung der in § 84 KartG genannten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass der Verfahrensaufwand zwar spürbar, aber eher gering gewesen sei. Im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens (Prüfung einer auf ein Bundesland beschränkten Kooperation von Kaffeeautomatenaufstellern) und die wirtschaftliche Macht der beteiligten Unternehmen sei auch die wirtschaftspolitische Bedeutung niedrig einzuschätzen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, die gerichtliche Rahmengebühr mit der Mindestgebühr von 1.500 EUR festzusetzen.

Die Amtsparteien haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller machen geltend, dass die - wenn auch im unteren Bereich festgesetzte - Rahmengebühr dennoch überhöht sei: Der Verfahrensaufwand bewege sich mit einer einzigen anberaumten, später wieder abgesetzten Verhandlung an der untersten Grenze des Möglichen, die vereinbarte Gebietsaufteilung betreffe nicht ganz Tirol, und im Hinblick auf die Gesetzesänderung hätten die Antragsteller nunmehr keinen Anspruch auf positive Entscheidung.

Gemäß § 80 Z 1 KartG 1988 ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 1.500 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Gemäß § 84 KartG 1988 wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Beide Bestimmungen sind gem § 91 Abs 1 KartG 2005 auf gem § 90 Z 1 KartG 2005 nicht fortzusetzende Verfahren - ein solches liegt auch im Anlassfall vor - anzuwenden.

Zu Unrecht legen die Rechtsmittelwerber bei Bemessung des Verfahrensaufwands das Schwergewicht darauf, dass vor dem Erstgericht keine einzige Verhandlung stattgefunden hat und auch kein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache notwendig war. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in der Frage des Verfahrensaufwands nicht nur auf mündliche Verhandlungen vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen ist; mit Amtshandlungen verbundener Aufwand schlägt sich insbesondere auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) war (16 Ok 5/00; 16 Ok 10/03; 16 Ok 13/03; 16 Ok 4/04). Die genannten Kriterien sind taugliche Parameter zur Beurteilung des Zeitaufwands, den das Entscheidungsorgan in der konkreten Rechtssache aufzuwenden hatte.

Allein aus der Tatsache, dass sich das Erstgericht (abgesehen von der notwendigen Prüfung der Schlüssigkeit des eingebrachten Antrags) während des vielmonatigen Verfahrens mit einer Vielzahl von Schriftsätzen der Parteien und Amtsparteien samt den damit vorgelegten Urkunden zu beschäftigen und mehrere Verfügungen und Beschlüsse zu fassen hatte (der Akt umfasst bis zur angefochtenen Entscheidung 20 Ordnungsnummern), folgt zwanglos, dass der zu leistende Verfahrensaufwand jedenfalls nicht der denkmöglichst kleinste - und folglich nur mit der Mindestgebühr zu honorierende - war. Schon aus diesem Grund kam hier eine Bemessung der gerichtlichen Pauschalgebühr mit der Untergrenze der gesetzlichen Rahmengebühr nicht in Betracht. Dass das Erstgericht sonst den Spielraum seines Ermessens bei Bestimmung der Gerichtsgebühr in einer der Korrektur bedürftigen Weise überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Keine Rolle bei der Gebührenbemessung spielt der Umstand, dass das Verfahren infolge einer Gesetzesänderung nicht fortzusetzen war, die Antragsteller demnach das von ihnen angestrebte Rechtsschutzziel nicht (mehr) erreicht haben: § 91 Abs 1 KartellG 2005 ordnet ausdrücklich eine Gebührenpflicht auch für nicht fortzusetzende Verfahren an. Dies entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Senats, wonach schon bisher die Rahmengebühr nach § 80 Z 1 KartG ohne Unterschied danach zu entrichten war, auf welche Weise der verfahrenseinleitende Antrag erledigt worden ist (RIS-Justiz RS0063729).

Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

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