European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00113.06.0612.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat in vertretbarer Weise die Ansicht vertreten, das Umstürzen eines eine Kurve befahrenden Triebwagenzuges einer Schmalspurbahn infolge eines Föhnsturms begründe eine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Liegt aber eine solche vor, so macht es für die Haftung keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder - wie hier - höhere Gewalt ausgelöst wurde (RIS‑Justiz RS0058804; Schauer in Schwimann VII³ § 9 EKHG Rz 45; Danzl, EKHG7 § 9 Anm 9; Apathy, EKHG § 9 Rz 31, jeweils mwN).
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