OGH 11Os30/06f

OGH11Os30/06f30.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammad Karim K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 27. Jänner 2006, GZ 28 Hv 203/05w-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mohammad Karim K***** wurde mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen Teilfreispruch enthält, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Juni 1994 in Puchenau Klaudia B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch die Äußerung: "Du geben meine Geld", wobei er ihr ein Messer an der linken Halsseite ansetzte, den zuvor übergebenen „Schandlohn" von 800 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO. Der damit geltend gemachten Tatsachenrüge kommt indes keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgehaltenen entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen vermag.

Der Einwand der Aktenwidrigkeit der in der Niederschrift der Geschworenen bezüglich des Schuldspruchs angeführten Annahme, der Angeklagte sei nach der Tat im Besitz von 800 S gewesen, geht schon im Ansatz fehl, weil die Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der herangezogene Nichtigkeitsgrund nach nunmehr ständiger Judikatur darauf nicht gegründet werden kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; zuletzt 11 Os 57/04, 15 Os 87/04, 13 Os 59/05h). Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die relevierte Annahme nicht nur Deckung in den Ermittlungsergebnissen findet (S 33a, 42, 69), sondern auch in der Beschwerde selbst zugestanden wird. Weshalb die Unterlassung einer (nicht näher spezifizierten und im Verfahren nicht beantragten) „kriminalistischen" Untersuchung der Banknoten, das Unterbleiben deren Sicherstellung oder der Umstand, dass Klaudia B***** sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hat, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, der Angeklagte habe ihr diesen Betrag abgenötigt, erwecken könnten, wurde nicht dargetan. Im Übrigen eignen sich auch die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Tatopfers angestellten spekulativen Überlegungen nicht für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, womit die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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