Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0006737, RS0108449). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht gerügt wurden (10 Ob 223/00t, 1 Ob 67/04s; RIS-Justiz RS0030748 T3) oder vom Rekursgericht verneint worden sind (RIS-Justiz RS0030748, RS0050037). Von diesen Grundsätzen könnte zwar abgewichen werden, wenn es das Kindeswohl erfordert (RIS-Justiz RS0030748 T2, RS0050037 T1, T4). Dafür gibt es aber im konkreten Fall keine Anhaltspunkte. Das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar, es nimmt zu den Ausführungen des vom Vater beauftragten Privatgutachters Stellung und wird durch die Ergebnisse der persönlichen Anhörung des älteren Kindes erhärtet. Ein weiteres Gutachten ist daher ebenso wenig erforderlich wie die Einvernahme des Privatgutachters. Die Wünsche des älteren Kindes sind zwar entsprechend zu berücksichtigen, allein entscheidend sind sie aber nicht (RIS-Justiz RS0048981). Im Übrigen hängt es immer von den Umständen des Einzelfalls ab, welchem Elternteil nach einer Trennung die Obsorge zu übertragen ist. Diese Frage hat daher in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinn von § 62 Abs 1 AußStrG vor (vgl RIS Justiz RS0007101). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Missachtung des Kindeswohls ist nicht erkennbar. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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