OGH 8Ob54/06h

OGH8Ob54/06h11.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „T*****, vertreten durch Dr. Ulrike Christine Walter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Günther M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Räumung (Streitwert 3.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2006, GZ 1 R 318/05i-44, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 23. Juni 2005, GZ 6 C 1152/04t-34, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 277,63 EUR (darin enthalten 46,27 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Parteifähigkeit der Klägerin zu Recht unter Verweis auf die der Klägerin bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des OLG Graz vom 17. 11. 2005, 2 R 151/05a, verneint. Der OGH hat diese Rechtsauffassung bereits in seinem Beschluss vom 27. April 2006, 6 Ob 45/06w, der ebenfalls die Parteifähigkeit der hier klagenden Partei betrifft, gebilligt. Es reicht daher aus, auf diese Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Rekursausführungen entgegenzuhalten:

1. Die vom Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen können beim OGH nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0069246; 5 Ob 96/85; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 115).

2. Die Klägerin hat nach diesen unbekämpfbaren Feststellungen des Berufungsgerichtes ihren tatsächlichen Sitz in Wien. Sie unterliegt somit österreichischem Recht (Sitztheorie) und verfügt nicht über Rechts- und Parteifähigkeit.

3. Die behauptete Umwandlung der „Filiale ***** [der Klägerin] in eine Zweigniederlassung" bzw die Eintragung einer Agentur unter der im Rekurs behaupteten Firmenbuch-Nummer ist nicht ersichtlich. Der Rekurs gesteht im Übrigen zuletzt selbst zu, dass eine entsprechende Eintragung bisher nicht erfolgt ist.

4. Die fehlende Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin wird durch die von der Klägerin behaupteten Ansprüche nicht saniert.

5. In ihren Ausführungen zu Art 45 EGV setzt sich die Klägerin mit keinem Wort mit dem Argument auseinander, dass für die Überseeischen Länder und Gebiete der Mitgliedsstaaten (ÜLG), somit auch für die Niederländischen Antillen, nicht der EG-Vertrag als solcher, sondern nur das in dessen 4. Teil vorgesehene besondere Assoziationssystem gilt („Übersee-Assoziationsbeschluss"). Eine inhaltliche Auseinandersetzung damit, dass das Diskriminierungsverbot für in ÜLG gegründete Gesellschaften oder Unternehmen, die nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem ÜLG haben, nicht gilt, Briefkastengesellschaften somit vom Diskriminierungsverbot nicht umfasst sind, fehlt im Rekurs zur Gänze.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Doppelter Einheitssatz gebührt nicht.

Stichworte