OGH 6Ob45/06w

OGH6Ob45/06w27.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „t*****", *****, vertreten durch Dr. Ulrike Christine Walter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 12.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. November 2005, GZ 2 R 151/05a-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 20. Dezember 2004, GZ 33 Cg 74/04h-22, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass darauf uneingeschränkt verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Ausführungen im Rekurs kann daher zusammengefasst entgegen gehalten werden,

dass die ergänzenden Feststellungen, die das Berufungsgericht - im Übrigen (zum Teil) auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme - getroffen hat, beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden können (5 Ob 96/85 = MietSlg XXXVIII/27);

dass die Klägerin nach diesen Feststellungen ihren tatsächlichen Sitz in Wien hat, somit österreichischem Recht unterliegt (Sitztheorie) und daher nicht über Rechts- und Parteifähigkeit verfügt;

dass die Umwandlung der „Filiale 'Office Austria' [der Klägerin] in eine Zweigniederlassung" bzw die Eintragung einer Agentur unter der im Rekurs behaupteten Firmenbuch-Nummer nicht ersichtlich sind;

dass Rechts- und Parteifähigkeit auch nicht dadurch erreicht werden kann, dass in der Klage irgendwelche Ansprüche behauptet werden;

dass zwar möglicherweise niemand einer „holländischen" Gesellschaft wird „das Recht absprechen können klagen und geklagt werden zu können, Rechte und Pflichten eingehen zu können", der Rekurs sich aber mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur eingeschränkten Geltung des Art 45 EGV für die Niederländischen Antillen, wo die Klägerin (angeblich) ihren Hauptsitz haben will, inhaltlich nicht näher auseinandersetzt.

Die Entscheidung über die Kosten gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

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