Spruch:
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf ***** Bank ***** AG richtig gestellt.
2. Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die in der Abweisung des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen - also in der Entscheidung über das zweite Eventualbegehren und im Kostenpunkt - aufgehoben. Die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Zu 1.
Die klagende Partei hat in der Revisionsbeantwortung unter Vorlage einer notariellen Bestätigung nach § 21 dBNotO mitgeteilt, dass ihre Firma nun ***** Bank ***** AG lautet. Die Parteibezeichnung war entsprechend richtig zu stellen.
Zu 2.
Der Ehegatte der Beklagten schuldet der Klägerin aufgrund vollstreckbarer deutscher Entscheidungen vom 20. 1. und 6. 4. 2000 einen Betrag von 250.000 DM (127.822,97 EUR) samt Zinsen iHv 5 % über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank ab 3. 8. 1999 sowie Kosten von 11.015,90 DM (5.632,34 EUR) samt 4 % Zinsen ab 23. 2. 2000.
Im Jahr 2000 hatten die Beklagte und ihr Ehegatte (in der Folge: Anfechtungsschuldner) eine ihnen je zur Hälfte gehörende englische Liegenschaft um 983.625 DM (502.919,48 EUR) verkauft. Der gesamte Erlös wurde am 4. 8. 2000 aus England auf ein Konto der Beklagten in Deutschland überwiesen. Die Beklagte deckte daraus - nicht näher feststehende - Schulden ab, den Restbetrag gab sie auf ihr Depot. Im Jahr 2001 erwarb sie in Österreich eine Liegenschaft.
Die Klägerin focht mit dem Haupt- und dem ersten Eventualbegehren (im Ergebnis) den Erwerb der österreichischen Liegenschaft nur durch die Beklagte an. Dieser Kauf sei mit dem gesamten Erlös aus dem englischen Liegenschaftsverkauf finanziert worden; die Beklagte müsse daher die Exekution zur Hereinbringung der Forderung der Klägerin gegen den Anfechtungsschuldner dulden. Diese Begehren wurden inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Das zweite Eventualbegehren war auf Zahlung jener Forderung gerichtet, die der Klägerin aufgrund der deutschen Entscheidungen gegen den Anfechtungsschuldner zusteht. Dieses Begehren stützte die Klägerin primär auf § 1409 ABGB (die Beklagte habe das gesamte Vermögen des Anfechtungsschuldners übernommen) und auf § 1295 ABGB (die Beklagte habe mit dem Anfechtungsschuldner vorsätzlich zur Schädigung der Klägerin zusammengewirkt). Die Überweisung des Erlöses sei zudem unentgeltlich und in Benachteiligungsabsicht erfolgt und daher auch anfechtbar. Zumindest die Hälfte des überwiesenen Betrages stamme aus einer unentgeltlichen bzw benachteiligenden Verfügung des Anfechtungsschuldners; dieser Betrag sei auch abzüglich der Schuldentilgung höher als die der Anfechtung zugrunde liegende Forderung der Klägerin. Der Beklagten sei die Benachteiligungsabsicht bekannt gewesen. Da die „Benachteiligungsfolgen" (nämlich der mit dem Erlös finanzierte Liegenschaftserwerb nur durch die Beklagte) in Österreich eingetreten seien, sei österreichisches Anfechtungsrecht anzuwenden.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Zum Haupt- und zum ersten Eventualbegehren bestritt sie, dass der Erlös aus dem englischen Liegenschaftsverkauf in den österreichischen Liegenschaftserwerb geflossen sei. Zum Zahlungsbegehren brachte sie vor, sie habe keine Handlungen zum Nachteil der Gläubiger ihres Mannes gesetzt und von ihm weder ein Unternehmen noch das gesamte Vermögen übernommen. Vielmehr habe sie für ihn in England „unentgeltliche" Tätigkeiten erbracht. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass damit (auch) die anfechtungsrechtliche Benachteiligung und die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung bestritten wurden. Es sei nicht österreichisches Recht anzuwenden, weil alle Vorgänge zwischen deutschen Staatsbürgern stattgefunden hätten, die Vereinbarungen zwischen den Eheleuten in Großbritannien getroffen worden seien, die Überweisung aus England erfolgt sei und die „Benachteiligungsfolgen" in England eingetreten seien.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen, die unbekämpft blieben. Von der Berufung der Klägerin bekämpft stellte es weiters fest,
- die Beklagte habe jahrelang „unentgeltlich" im Betrieb des Anfechtungsschuldners gearbeitet;
- es sei ihr von ihm zugesichert worden, dass er die „von ihr bevorschussten Geldmittel" zurückzahlen werde,
- der Erlös des Hausverkaufes sollte „zur Abdeckung dieser Ansprüche der Beklagten dienlich sein",
- aus dem englischen Hausverkauf sei kein Geld in den Erwerb der österreichischen Liegenschaft geflossen.
Von beiden Seiten mit Beweisrüge bekämpft traf das Erstgericht Negativfeststellungen
- zur Kenntnis der Beklagten vom Bestehen der Forderung der Klägerin gegenüber dem Anfechtungsschuldner, und
- zur Übertragung sämtlicher Vermögenswerte des Anfechtungsschuldners an die Beklagte.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die österreichische Liegenschaft nicht aus dem Erlös des englischen Liegenschaftsverkaufes finanziert worden sei. Dem Haupt- und dem ersten Eventualbegehren fehle daher die Grundlage. Für das zweite Eventualbegehren (Zahlungsbegehren) seien der Klägerin die für die Anwendung der §§ 1409 bzw 1295 ABGB erforderlichen Nachweise nicht gelungen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens, gab aber dem zweiten Eventualbegehren (Zahlungsbegehren) statt. Auch dieses Begehren sei auf Anfechtungsrecht gestützt gewesen und nach § 2 Z 3 und § 3 Z 1 AnfO berechtigt. Österreichisches Recht sei anzuwenden, weil Objekt der Anfechtung eine österreichische Liegenschaft gewesen sei und sich (auch) das Zahlungsbegehren auf eine Vermögenszuwendung beziehe, die sich nach den Klagsbehauptungen durch den Liegenschaftserwerb in Österreich ausgewirkt habe. Die Beweisrügen erledigte das Berufungsgericht nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur kollisionsrechtlichen Beurteilung einer benachteiligenden Rechtshandlung, die einen Bezug zu mehreren Rechtsordnungen aufweist, fehlt; sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
1. Das Leistungsbegehren wurde von der Klägerin zwar „vor allem" auf die §§ 1409 und 1295 ABGB gestützt. Damit war aber nicht ausgeschlossen, den vorgebrachten Sachverhalt auch anfechtungsrechtlich zu beurteilen. Das wurde vom Berufungsgericht richtig erkannt (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
2. Dass die Beklagte schon in England die alleinige Verfügungsgewalt über den Verkaufserlös gehabt hätte, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Gegenstand der Anfechtung ist daher die (auch) vom Anfechtungsschuldner veranlasste Überweisung des vollen Verkaufserlöses der englischen Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten. Durch diesen Vorgang wurde der ursprünglich in England gelegene Befriedigungsfonds der Klägerin verkürzt; das Vermögen der Beklagten wurde in Deutschland vermehrt. Noch unklar ist, wo die Beklagte und ihr Mann im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung ansässig waren.
3. Für die kollisionsrechtliche Behandlung der Einzelanfechtung gibt es keine in Österreich anwendbaren Rechtsquellen des Völker- oder Gemeinschaftsrechts. Insbesondere wird diese Frage weder vom Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) noch von der EuInsVO (VO EG/2000/1346) erfasst. Auch das aus diesem Grund maßgebliche IPRG enthält keine ausdrückliche Regelung. Nach § 1 IPRG ist daher jene Rechtsordnung zu ermitteln, zu der die stärkste Beziehung besteht. Die Besonderheit des Falles liegt dabei darin, dass sich die Verringerung des Vermögens des Anfechtungsschuldners in einem anderen Staat ereignet hat als die Vermehrung des Vermögens der Anfechtungsgegnerin.
3.1. In der Rechtsprechung wurde für die kollisionsrechtliche Beurteilung der Einzelanfechtung auf den Ort der Befriedigungsverletzung abgestellt (3 Ob 507/84 = JBl 1985, 299; 3 Ob 584/84 = SZ 58/34; 8 Ob 623/89; RIS-Justiz RS0076601). Diese Entscheidungen betrafen jeweils die Anfechtung von Verfügungen über eine österreichische Liegenschaft. Die Anknüpfung am Ort der Befriedigungsverletzung führte daher jeweils zur Anwendung österreichischen Rechts als lex rei sitae.
Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt können diese Entscheidungen nicht unmittelbar übertragen werden, da hier nicht die Veräußerung der englischen Liegenschaft, sondern die grenzüberschreitende Transferierung des Erlöses auf ein Konto der Beklagten angefochten wird.
3.2. Die Lehre bietet ein uneinheitliches Bild. Schwimann (Internationales Privatrecht3 [2001] 84) stellt auf das Sachrecht am Lageort des der Befriedigung entzogenen Schuldnervermögens ab. Offen bleibt dabei, ob bei einer grenzüberschreitenden Rechtshandlung die Lage des Vermögens vor oder nach der „Entziehung" maßgeblich sein soll.
Nach Verschraegen (in Rummel3, vor § 35 IPRG Rz 18; ähnlich schon dieselbe, Die internationale Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, ZfRV 1986, 272) ist der Gesamtsachverhalt zu „zerlegen": Die „für die befriedigungsbedürftige Forderung relevanten Anfechtungsvoraussetzungen" unterlägen deren lex causae; ob der Erwerb tatsächlich anfechtbar sei und welche Folgen die Anfechtung habe, bestimme sich demgegenüber nach dem Recht jenes Staates, „in dem sich die Vermögenszunahme auswirkt bzw wo sich das der Befriedigung entzogene Schuldnervermögen befindet". Letzteres spricht - soweit ein Auseinanderfallen von Vermögensverminderung beim Anfechtungsschuldner und Vermögenszunahme beim Anfechtungsgegner tatsächlich erwogen und nicht nur der Regelfall erörtert wurde, dass diese Orte zusammenfallen - für das Recht am Ort der Vermögenszunahme, hier also für deutsches Recht.
Einen völlig anderen Weg geht anscheinend Schwind (Internationales Privatrecht [1990] Rz 513), der (letztlich) eine Anfechtung im Ergebnis nur dann als gerechtfertigt ansieht, wenn sie sowohl von der lex causae des angefochtenen Geschäfts als auch von jener des geschützten Gläubigerverhältnisses zugelassen wird.
Im deutschen Recht verweist § 19 dAnfG (BGBl I 1994, 2911) auf das auf die Wirkungen der Rechtshandlungen anwendbare Recht (vgl dazu Huber, Anfechtungsgesetz9 [2000] § 19 AnfG Rz 1, 7). Das entspricht teilweise dem Art 13 EuInsVO, wonach eine (grundsätzlich nach der lex fori concursus zu beurteilende) Insolvenzanfechtung ausgeschlossen ist, wenn die Rechtshandlung nach ihrer lex causae „in keiner Weise angreifbar" ist (Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung [2003] Art 13 Rz 13 ff; Burgstaller in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 13 EuInsVO Rz 14 ff).
3.3. Für das Entstehen eines Anfechtungsanspruches ist nach materiellem Recht entscheidend, dass eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Gläubigers bewirkt wurde. Dieser materiellrechtlichen Wertung entspricht die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Wirkung der Rechtshandlung für den Gläubiger. Daher ist nach Auffassung des erkennenden Senates grundsätzlich an der bisherigen Rechtsprechung, der zumindest im Ergebnis von Schwimann und Verschraegen zugestimmt wird, festzuhalten.
Eine Anknüpfung an das auf die angefochtene Rechtshandlung anwendbare Recht (an deren lex causae) berücksichtigte demgegenüber nur die Interessen der daran Beteiligten, nicht aber jene des nach der materiellen Wertung zumindest in gleicher Weise schutzwürdigen Gläubigers. Zudem unterliegt das auf die Rechtshandlung anwendbare Recht idR der Parteiautonomie (Art 3 EVÜ). Eine Übertragung dieser Wertung auf das Anfechtungsrecht stünde im Widerspruch zu dessen notwendigerweise zwingendem Charakter.
Auch die Regelung der Konkursanfechtung in der EuInsVO steht einem Fortschreiben der bisherigen Rechtsprechung nicht entgegen. Primäres Kriterium ist dort - wegen der Maßgeblichkeit der lex fori concursus (Art 4 Abs 2 lit m EuInsVO) - der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Art 3 Abs 1 EuInsVO). Dieser Ort wird oft mit jenem der Vermögensverminderung zusammenfallen. Erst in einem zweiten Schritt kann Art 13 EuInsVO zum Wegfall eines nach der lex fori bestehenden Anspruchs führen. Bei der Einzelanfechtung wäre die lex fori nur ein schwaches Kriterium, weil es für Anfechtungsklagen (anders als für Hauptinsolvenzverfahren) keine ausschließliche internationale Zuständigkeit gibt (vgl EuGH Rs C-115/88 , Slg 1990 I 27 - Reichert). Schon aus diesem Grund kann die Regelung der EuInsVO nicht analog herangezogen werden. Eine Anknüpfung nur an der lex causae (wie in § 19 dAnfG) wiche von der Wertung der EuInsVO ab und wäre für sich allein der schon oben dargestellten Kritik ausgesetzt.
3.4. Wird an die Auswirkung der Rechtshandlung angeknüpft, muss die Entscheidung im konkreten Fall zwischen dem deutschen und dem englischen Recht fallen. Der Liegenschaftserwerb in Österreich wurde nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht mit dem englischen Verkaufserlös finanziert. Dagegen wandte sich zwar eine Beweisrüge der Klägerin, die vom Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen nicht erledigt wurde. Aber selbst wenn eine solche Finanzierung nachgewiesen werden könnte, führte das nicht zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Mit dem hier zu beurteilenden zweiten Eventualbegehren wird nämlich nicht dieser Erwerb angefochten, sondern der Transfer des englischen Verkaufserlöses auf das deutsche Konto der Beklagten. Mit der Gutschrift ist die Rechtshandlung vollendet (§ 7 IPRG). Kollisionsrechtlich kann es daher nicht darauf ankommen, wo das dem Gläubigerzugriff entzogene Vermögen nach Vollendung der Rechtshandlung letztlich hingelangt ist. Ein in diesem Sinn wandelbares Anfechtungsstatut führte dazu, dass der Anfechtungsgegner eine zunächst anfechtbare Rechtshandlung dadurch sanieren könnte, dass er das Vermögen in einen Staat mit einem ihm günstigen Anfechtungsrecht verschiebt.
3.5. Für die Anwendung deutschen Rechts spricht, dass die anfechtbare Rechtshandlung erst mit dem Einlangen des Erlöses auf dem deutschen Konto vollendet war. Es könnte daher die Auffassung vertreten werden, die Rechtshandlung habe sich für den Gläubiger letztlich - durch Zunahme des Vermögens der Beklagten - in Deutschland ausgewirkt.
Für das englische Recht spricht demgegenüber, dass die für den Anfechtungsanspruch primär relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. Schutzobjekt des Anfechtungsrechts ist nämlich das Befriedigungsrecht des Gläubigers (vgl Koziol, Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung [1991] 4 ff). Die Klägerin hätte in England auf einen Teil des Liegenschaftsvermögens und dann des Erlöses greifen können; erst mit der Überweisung nach Deutschland wurden ihre Vollstreckungsmöglichkeiten verkürzt. Aus diesem Blickwinkel, der nach dem Zweck des Anfechtungsrechts nahe liegt, hat sich die angefochtene Rechtshandlung daher schon in England ausgewirkt. Das müsste an sich zur Anwendung englischen Anfechtungsrechts führen.
3.6. Bei einer Anknüpfung nach der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) sind allerdings auch alle anderen Elemente des Sachverhalts zu berücksichtigen. Auch wenn, wie ausgeführt, die Anfechtung einer Rechtshandlung, bei der Vermögensverminderung und Vermögenszuwachs auseinander fallen, grundsätzlich nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls eine (noch) stärkere Beziehung zur Rechtsordnung eines anderen Staates ergeben.
Diese stärkere Beziehung (und damit die stärkste Beziehung iSv § 1 IPRG) könnte im vorliegenden Fall zur deutschen Rechtsordnung bestehen. Die Klägerin ist eine deutsche Bank; ihre Forderung beruht auf deutschen Entscheidungen. Sollte auch bei den Ehegatten, was sich aus den Urkunden zu ergeben scheint, im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung eine Nahebeziehung zum deutschen Recht bestanden haben, müsste die primär nahe liegende Anknüpfung am englischen Recht zurücktreten. Die Rechtslage kann hier nicht anders sein als bei außervertraglichen Schadenersatzansprüchen, wo sogar die gesetzliche Regelanknüpfung am schädigenden Verhalten einer stärkeren Beziehung zu einer anderen Rechtsordnung weichen muss (§ 48 Abs 1 Satz 2 IPRG). Insbesondere wird dort die durch Staatsangehörigkeit und Wohnsitz begründete Verbindung der Parteien mit einer bestimmten Rechtsordnung höher bewertet als der Ort des schädigenden Verhaltens (RIS-Justiz RS0087551; Verschraegen in Rummel3, § 48 IPRG Rz 30, und Schwimann aaO 76, beide mwN). Da es bei der Anfechtung einer „Distanzrechtshandlung" von vornherein auch Verbindungen zur Rechtsordnung des Staates der Vermögenszunahme gibt, kann hier eine aus anderen Elementen abgeleitete stärkere Beziehung schon dann den Ausschlag geben, wenn sie nicht die bei § 48 Abs 1 IPRG geforderte Intensität (Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beider Parteien) aufweist.
Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob auch die Ehegatten im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung eine Nahebeziehung zum deutschen Recht aufgewiesen haben. Das wäre etwa der Fall, wenn sie die englische Wohnung aufgegeben und ihren Aufenthalt wieder in Deutschland genommen hatten, um sich dort niederzulassen. Damit wäre bereits ein Wohnsitz in Deutschland begründet (vgl Simotta in Fasching2, § 66 JN Rz 3 ff, 9).
4. Nach § 5 IPRG bezieht sich eine im IPRG angeordnete Verweisung grundsätzlich auch auf die Kollisionsnormen des verwiesenen Rechts (RIS-Justiz RS0076933; vgl Verschraegen in Rummel3 § 5 IPRG Rz 6 ff mwN).
Zum Anfechtungsrecht führt Schwimann (aaO 84) zwar aus, dass bei der Einzelanfechtung (nur) das Sachrecht des Wirkungsortes berufen werde. Diese Auffassung wird aber nicht näher begründet. Aus der bloßen Tatsache, dass die Anknüpfung unmittelbar aufgrund von § 1 IPRG erfolgt, kann sie nicht abgeleitet werden. Da alle Anknüpfungen des IPRG Ausdruck des in § 1 IPRG formulierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind, führt § 5 IPRG bei jeder Rück- oder Weiterverweisung zur Anwendung eines Rechts, das nach der österreichischen kollisionsrechtlichen Wertung nicht die stärkste Beziehung zum Sachverhalt aufweist (vgl Schwind aaO Rz 150). Für das vergleichbare Problem der Ausweichklausel in § 48 Abs 1 IPRG nimmt im Übrigen auch Schwimann eine Gesamtverweisung an (aaO 76). Es besteht daher kein Anlass, für die Anknüpfung eines Anfechtungsanspruchs vom Grundsatz der Gesamtverweisung abzugehen.
Zu prüfen ist daher, ob das zunächst berufene (deutsche oder englische) Kollisionsrecht die Verweisung annimmt. Ein Rückverweis auf österreichisches Recht ist angesichts der fehlenden Nahebeziehung sehr unwahrscheinlich. Die im konkreten Fall nicht ausgeschlossene Weiterverweisung auf das jeweils andere Recht wäre nach § 5 Abs 2 IPRG grundsätzlich beachtlich. Handelt es sich dabei (nur) um eine Sachnormverweisung, so wäre das materielle Recht, auf das verwiesen wird, anzuwenden (Verschraegen in Rummel3, § 5 IPRG Rz 8; Schwimann, aaO 40; wohl auch Schwind aaO Rz 140 [Anpassung an das verwiesene Recht]). Bei einer Gesamtverweisung durch das zunächst berufene Recht wäre zu prüfen, ob das davon berufene Recht die Verweisung annimmt. Ist das der Fall, so ist dieses Recht anzuwenden; verweist es statt dessen auf das zunächst berufene Recht zurück, wäre nach § 5 Abs 2, letzte Alternative, IPRG dieses Recht anzuwenden.
Konkret bedeutet das für die wohl wahrscheinlichere Variante, dass nach § 1 IPRG deutsches Recht berufen wird, Folgendes: Es ist zu prüfen, ob § 19 dAnfG die Verweisung annimmt. Zu ermitteln ist daher, welchem Recht die „Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen". Das ist die lex causae, dh das auf die Rechtshandlung anzuwendende Recht (Huber, aaO Rz 7; vgl zur Parallelbestimmung in Art 13 EuInsVO bzw Art 102 Abs 2 dEGInsO mwN Duursma-Kepplinger, aaO Rz 15 f, sowie Reinhardt in Münchener Kommentar Insolvenzordnung [2003], Art 102 EGInsO Rz 139 sowie Art 13 EuInsVO Rz 2).
5. Weder die Rechtsanwendungsfrage noch der Inhalt des demnach anzuwendenden fremden (Kollisions- und Sach-)Rechts wurde mit den Parteien ausreichend erörtert. Aus diesem Grund sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben (vgl RIS-Justiz RS0116580). Die von der Revisionsbeantwortung angestrebte alternative Prüfung nach deutschem Sachrecht ist derzeit nicht möglich, weil auch abgesehen von der bisher unterbliebenen Erörterung noch nicht einmal feststeht, ob nicht doch (durch unmittelbare Berufung oder Weiterverweisung) englisches Recht maßgeblich ist. Auch dieses Recht kennt allerdings - anders als in der Revision behauptet - die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses (sections 423 ff Insolvency Act 1986: Transactions defrauding creditors).
Das Erstgericht wird daher mit den Parteien zu erörtern haben, ob die stärkste Beziehung (im Sinn der obigen Ausführungen) zum englischen oder zum deutschen Recht besteht. Zu diesem Zweck werden die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Ehegatten im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zu ermitteln sein. In weiterer Folge sind allfällige Weiterverweisungen zu prüfen. Der Inhalt des letztlich maßgeblichen Rechts ist zu ermitteln und mit den Parteien zu erörtern. Erst wenn das geschehen ist, kann die Sache inhaltlich entschieden werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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