Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob es das Wohl der betroffenen Person im Sinne des § 120 AußStrG erfordert, ihr zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Dieser Beurteilung kommt keine über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (1 Ob 208/02y; 4 Ob 83/04s zu § 238 Abs 2 AußStrG aF). Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 119 AußStrG ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben.
Das Erstgericht hörte die betroffene Person vor Bestellung eines Verfahrenssachwalters und einstweiligen Sachwalters an. Eine gesetzliche Vorschrift, nach der ein einstweiliger Sachwalter nur bestellt werden könne, wenn ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, existiert nicht. Vielmehr hat das Gericht für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist, ihre dringenden Angelegenheiten selbst zu besorgen (1 Ob 208/02y).
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