Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinn des § 238 Abs 2 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (B. ON 4), kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Dieser Beurteilung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (1 Ob 208/02y). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG (B. ON 3) ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben; insoweit sind dem Rechtsmittel keinerlei Ausführungen zu entnehmen.
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