Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zieht der Gemeinschuldner die Qualifikation des Beschlusses des Erstgerichtes als bloße Weisung an den Masseverwalter im Sinne des § 84 KO im Ergebnis gar nicht in Zweifel ebensowenig die Zugehörigkeit der Pflichtteilsansprüche „zur Konkursmasse" (vgl allerdings RIS-Justiz RS0003863 = 6 Ob 200/69 = SZ 42/130). Dass aber hinsichtlich der Entscheidung über eine bloße Weisung im Sinne des § 84 KO ein Rekursrecht ausscheidet, ergibt sich schon aus der klaren Regelung des § 84 Abs 3 letzter Satz KO (Hirtzenberger/Riel in Konecny/Schubert § 84 KO Rz 9; anders hinsichtlich der nach § 95 Abs 3 KO in Angelegenheiten der §§ 116, 117 KO gefassten Beschlüsse OGH RIS-Justiz RS0081665 mwN zuletzt etwa OGH 8 Ob 259/00x oder 3 Ob 52/01w).
Im Wesentlichen erschöpfen sich die Ausführungen des Revisionsrekurses in der Frage der inhaltlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses, die zur Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht nicht geeignet sind.
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