OGH 8Nc6/06h

OGH8Nc6/06h27.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard K*****, vertreten durch ARGE Dr. Rainer/Dr. Kaltschmid, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei N*****, vertreten durch Mag. Ralph Staindl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 2.105,16 EUR brutto sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Lohnzahlungen, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne Äußerung vor.

Die Delegierung im Sinn des § 31 JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird. Das ist hier der Fall, weil sowohl die Klägerin als auch die drei von ihr namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnen. Auch die Beklagte beantragte in ihrem Einspruch die Einvernahme zweier im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhafter Zeugen. Demgegenüber fällt die in der mündlichen Streitverhandlung beantragte Einvernahme einer in Salzburg ansässigen Zeugin nicht entscheidend ins Gewicht. Die Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten wurde bisher von keiner der Parteien beantragt.

Es war daher dem Delegierungsantrag stattzugeben: Auch im arbeitsrechtlichen Verfahren sind Delegierungen zulässig (RIS-Justiz RS0046416). Hier liegt gerade nicht der Fall vor, dass ein Arbeitnehmer den Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat und der Arbeitgeber einen Delegierungsantrag stellt (RIS-Justiz RS0046357). Die in der ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag hervorgehobene Tatsache, dass der Sitz des Beklagtenvertreters in Salzburg liegt, hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Einfluss auf die anzustellenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen (RIS-Justiz RS0046540 - T1).

Stichworte