Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte beauftragte im Jänner 2000 die Klägerin mit der Durchführung von Options- und Terminkontraktgeschäften, die über ein bestimmtes Konto bei der Klägerin abgerechnet wurden. Dieses Konto wies bei Beendigung der Geschäftsbeziehung einen Negativsaldo in Höhe des Klagsbetrags auf. Die Vorinstanzen gaben dem auf Zahlung des Negativsaldos gerichteten Klagebegehren statt.
Die Beklagte hält dem in der außerordentlichen Revision den Differenzeinwand entgegen. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach der Entscheidung SZ 69/261 der Negativsaldo unklagbar sei, weil die Klägerin die Kreditlinie ausschließlich zur Abwicklung von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Differenzgeschäften gewährt habe und die Spekulation der Beklagten zum gemeinsamen Vertragszweck erhoben worden sei.
Nach § 1 Abs 5 BWG idF BGBl I 1998/126 ist bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zu Grunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. Bankgeschäft in diesem Sinn ist (unter anderem) nach Abs 1 Z 7 lit d) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten und Kauf- und Verkaufsoptionen (Termin- und Optionsgeschäft). Damit ist der Beklagten der Differenzeinwand bereits auf Grund gesetzlicher Anordnung verwehrt (H. Gruber, Der Differenzeinwand - Neues vom OGH und vom Gesetzgeber, ÖBA 1999, 851; Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1271 Rz 5). Auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es somit gar nicht an.
Ebenso wenig entscheidungsrelevant ist dann aber auch, ob für eine Naturalobligation wirksam ein Pfand bestellt werden kann und ob dem Einwand der Unklagbarkeit entgegen gehalten werden könnte, die Beklagte habe der Klägerin ein Sparbuch verpfändet gehabt. Im Übrigen wurde dieses der Beklagten bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Einlagestand von 101.435,52 EUR - wenn auch irrtümlich - wieder ausgefolgt und in weiterer Folge von der Beklagten realisiert.
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