OGH 7Ob19/06d

OGH7Ob19/06d8.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Gertraud K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Johannes R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2005, GZ 44 R 577/05m-245, den

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht kann zwar dem Sachwalter unter Umständen auch von Amts wegen (oder auf dessen Antrag) allgemeine Weisungen über die Art der Personensorge erteilen, insbesondere wenn diese durch das Verhalten des Behinderten erschwert (bzw sogar vereitelt) wird (RIS-Justiz RS0049114 und RS0049111). Letztlich handelt es sich bei dieser Beurteilung jedoch um eine von den singulären Verhältnissen geprägte Einzelfallentscheidung. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Antragsschriftsatz ausdrücklich betont, keinerlei Anzeichen für (behauptete bzw befürchtete) Übelstände nennen zu können; auch im Revisionsrekurs werden derartige Missstände nicht behauptet - sondern geradezu im Gegenteil (mehrfach) betont, dass Gefahr im Verzug nicht vorliege, sodass auch derzeit keine Anzeichen von einem sanitären Übelstand gegeben seien. Schon deshalb ist nach der Akten- und Faktenlage keine weitergehende „Ermächtigung" im Sinne des verfahrensgegenständlichen Antrages durch das Pflegschaftsgericht geboten.

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