OGH 8Ob674/86 (RS0049114)

OGH8Ob674/864.12.1986

Rechtssatz

Zu den Aufgaben eines Sachwalters einer behinderten Person gehört auch die Sicherstellung der erforderlichen Personensorge (vgl RV 20, 742 BlgNr 15 GP Maurer, Sachwalterrecht, Anm 6 zu § 282 ABGB). Das Gericht ist hiebei nicht nur auf die bloße Überwachung beschränkt, sondern es kann dem Sachwalter von Amts wegen oder auf dessen Antrag auch allgemeine Weisungen über die Art der Personsorge erteilen.

Normen

ABGB §282 C
ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs2

8 Ob 674/86OGH04.12.1986

Veröff: SZ 59/218 = EvBl 1987/132 S 496 = NZ 1989,72 (Zankl)

1 Ob 37/89OGH29.11.1989

nur: Zu den Aufgaben eines Sachwalters einer behinderten Person gehört auch die Sicherstellung der erforderlichen Personensorge. (T1)

7 Ob 555/92OGH21.05.1992

nur T1; Beisatz: Hier: Wenn eine Unterbringung des geistig behinderten aber nicht psychisch kranken Pfleglings nach dem UbG nicht möglich ist. (T2)

6 Ob 2/98gOGH12.02.1998

nur T1

4 Ob 176/98fOGH14.07.1998

Auch; nur T1

3 Ob 353/99dOGH31.01.2000
6 Ob 169/05dOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Personensorge ist nur dann und so weit Aufgabe eines Sachwalters, wenn dies im Bestellungsbeschluss angeführt wird. Allein aus § 282 Abs 2 ABGB idF des KindRÄG 2001 können noch keine relevanten rechtlichen Befugnisse des Sachwalters in diesem Bereich abgeleitet werden. (T3); Veröff: SZ 2005/118

7 Ob 19/06dOGH08.03.2006

Auch

5 Ob 54/06mOGH21.03.2006

Beis wie T3

3 Ob 81/11zOGH11.05.2011

Vgl aber; Beisatz: Widerspricht die Tätigkeit des Sachwalters, die gerichtliche Überwachung unterliegt, dem Wohl der betroffenen Person, hat das Gericht jemand anderen mit der Sachwalterschaft zu betrauen. Für eine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage. (T4); Bem: Rechtslage nach dem SWRÄG 2006, BGBl I 2006/92. (T5)

1 Ob 83/11dOGH29.09.2011

Vgl aber; Beisatz: Demgegenüber verlangt das Gesetz vom Sachwalter seit dem KindRÄG 2001 nicht mehr die Sicherstellung der Personensorge. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19861204_OGH0002_0080OB00674_8600000_003

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