OGH 5Ob32/06a

OGH5Ob32/06a7.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maria N*****, und 2. Angelika S*****, beide vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Friedrich E*****, und 2. Radhouane E*****, beide vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2005, GZ 40 R 35/05a-75, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. September 2004, GZ 57 C 30/99f-70, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Tod des Erblassers entsteht zwischen den Erben eine sich auf das Erbrecht beziehende Rechtsgemeinschaft gemäß §§ 825 ff ABGB. Das Erbteilungsübereinkommen hebt die Miterbengemeinschaft auf (4 Ob 105/98i; RIS-Justiz RS0012311). Die Miterben können ihre Rechtsbeziehung nach ihrem Gutdünken regeln (1 Ob 190/98t; RIS-Justiz RS0017122; RS0109790).

Der Erblasser räumte den Beklagten - im Revisonsverfahren unbestritten - ein obligatorisches Wohnrecht auf deren Lebensdauer ein. Diese obligatorische Verpflichtung geht zwar beim Einzelrechtsnachfolger nur dann über, wenn sie von ihm übernommen wird (RIS-Justiz RS0011871), im Falle der Gesamtrechtsnachfolge hingegen geht sie auf den Erben über (RIS-Justiz RS0011594). Die vor der Einantwortung vorgenommene Erbteilung ist durch die Einantwortung bedingt und kann niemals vor dieser in Kraft treten (6 Ob 654/82 = SZ 55/101). Das Erbteilungsübereinkommen regelt nur das Verhältnis der Miterben untereinander, lässt aber das Rechtsverhältnis zu Dritten grundsätzlich unberührt. Die Miterben können daher nicht mit Wirkung für den Erbengläubiger über das Nachlassvermögen, das bis zur Einantwortung ein für sie fremdes Vermögen darstellt, verfügen und den Umfang des den Gläubigern haftenden Vermögens durch ein Erbteilungsübereinkommen nicht verändern. Ein solches Übereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger in seinen Rechten beschränkt wird (6 Ob 654/82).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Wohnrecht der Beklagten auf die Klägerinnen als Gesamtrechtsnachfolger (Erben) übergegangen ist bzw ihnen überbunden wurde, hält sich daher im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich hier nicht, da der Gesamtrechtsnachfolger eben Dritten gegenüber in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt.

Die traditio brevi manu ist auch dann möglich, wenn sich die zu übergebende Sache im gemeinsamen Gebrauch des Übergebers und des Übernehmers befindet (RIS-Justiz RS0011192). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Wohnungen den Beklagten durch Einräumung der dauernden faktischen Wohnmöglichkeit und Übergabe der Schlüssel übergeben wurden, hält sich im Rahmen der Judikatur. Es wurden somit keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Stichworte