Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Rechtsmittelwerber erblickt eine wesentliche Rechtsfrage darin, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines „Vereinbarungsdarlehens" als Grundgeschäft der Wechselklage angenommen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die vorliegende Vereinbarung als „Vereinbarungsdarlehen" im Sinn der einschlägigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 507/89 und 8 Ob 696/91 zu sehen ist, stellt sich hier aber nicht. Nach dem Sachverhalt übernahm der Beklagte „den aliquoten Anteil" des, einer Gesellschaft an der er zu 10 % beteiligt war, gewährten Darlehens und besicherte diese Verbindlichkeit mit einem Blankowechsel, den er als Akzeptant der Darlehensgeberin (Rechtsvorgängerin des Klägers) übergab. Das „Darlehen" wurde dem Rechtsmittelwerber mit der Maßgabe eingeräumt, dass es der Gesellschaft, an der der Rechtsmittelwerber beteiligt war, zur Verfügung gestellt wurde. Ob in diesem Zusammenhang tatsächlich Barmittel geflossen sind oder das Darlehen in der Form gewährt wurde, dass eine bestehende Darlehensschuld in eine neue umgewandelt wurde, spielt für die rechtliche Bedeutung keine wesentliche Rolle. Aufgrund der in Österreich herrschenden Vertragsfreiheit ist diese - wirtschaftlich einer Schuldübernahme durch den Beklagten entsprechende - rechtliche Konstruktion, bei der dem Beklagten auch durchaus bewusst war, eine persönliche Verpflichtung einzugehen, als wirksames Grundgeschäft anzusehen. Im Übrigen ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gläubiger nicht verpflichtet ist, den Bestand der Wechselforderung durch substanzielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für den Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäfts zu erbringen (SZ 73/207; RIS-Justiz RS0043426).
Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)