OGH 5Ob705/77 (RS0043426)

OGH5Ob705/7721.2.1978

Rechtssatz

Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäftes ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes führt sie zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen.

Normen

WG Art17 A
ZPO §503 Z4 E4c3

5 Ob 705/77OGH21.02.1978
5 Ob 630/81OGH02.03.1982

Auch

8 Ob 325/99yOGH21.12.2000

Veröff: SZ 73/207

8 Ob 3/06hOGH23.02.2006

Beisatz: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen. (T1)

8 Ob 147/17aOGH28.08.2018

Veröff: SZ 2018/63

Dokumentnummer

JJR_19780221_OGH0002_0050OB00705_7700000_004

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