OGH 8ObA9/06s

OGH8ObA9/06s23.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut D*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.800,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 2005, GZ 7 Ra 102/05g-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Verwirklichung der von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommenen Entlassungsgründe (Vertrauensunwürdigkeit und beharrliche Dienstpflichtverletzung) kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Wegen ihrer Einzelfallbezogenheit stellt sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0044088 mwN; ähnlich RIS-Justiz RS0105955 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Nach den konkreten Feststellungen hat der Kläger in den letzten Jahren wiederholt, und obwohl er auch schon unter Androhung einer Lösung des Dienstverhältnisses im Wiederholungsfall verwarnt wurde, insbesondere gegenüber Minderjährigen, aber auch Kolleginnen ein „distanzloses" Verhalten an den Tag gelegt, das regelmäßig einen Bezug zur Intimsphäre hatte (Bezeichnung als „geiler Hase", Aufforderung zu „Liebespausen," Lesen von Pornoheften, uä). Die Beklagte hat den Kläger als Pfleger in dem von ihr betriebenen Krankenhaus im Bereich der Kinder- und Jugendheilkunde wiederholt mit Beschwerden der Patienten konfrontiert und auch Protokolle über diese Vorfälle mit dem Kläger verfasst. Wenn die Vorinstanzen dann ausgehend von dem letzten Vorfall, bei dem der Kläger eine in der Klinik gemeinsam mit ihrem Freund stationär aufgenommene 14-jährige Patientin wiederholt nach ihrem Sexualleben mit ihrem Freund fragte und darauf hinwies, dass er den Freund waschen und duschen werde, die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers verneinte, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. In diesem Zusammenhang kann auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 2001 zu 8 Ob 255/01k verwiesen werden, wonach es gerade beim Krankenpflegeberuf darum geht, dass sich der Dienstgeber darauf verlassen können muss, dass eine menschenwürdige Behandlung der Patienten gewährleistet ist. Dies muss insbesondere für minderjährige - hier nach den Feststellungen teilweise auch einschlägig traumatisierte - Patientinnen gelten. Es ist zwar zutreffend, wenn der Kläger ausführt, dass im Zusammenhang mit der Gesamtwürdigung seines Verhaltens auch die erhebliche Dauer seiner Dienstzeit zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0029790 T 3 mwN etwa OGH 1. 4. 1998, 9 ObA 384/97d uva), jedoch handelt es sich ja auch nicht um einen einmaligen Vorfall, sondern um in den letzten Dienstjahren wiederholt, trotz entsprechender Verwarnungen und formeller Protokolle auftretendes Fehlverhalten. Dass der Umstand, dass die Beklagte vorweg eine einvernehmliche Auflösung angeboten und erst nach ihrer Ablehnung die Entlassung ausgesprochen hat, noch nichts an der Rechtzeitigkeit der Entlassung ändern muss, ist ebenfalls der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 2001 zu 8 ObA 225/01k zu entnehmen. Eine vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen im genannten Sinne kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger sofort dienstfrei gestellt wurde (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0029328 mwN insb OGH 8 ObA 195/97b), nicht gesehen werden.

Stichworte