OGH 6Ob313/05f

OGH6Ob313/05f16.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchrahm, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) S*****, vertreten durch BKQ Quendler, Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, 2.) A*****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen 19.864,20 EUR und Feststellung (Gesamtstreitwert 29.864,20 EUR), über die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. September 2005, GZ 12 R 133/05z-19, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. April 2005, GZ 2 Cg 132/04b-14, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin leistete an Peter L***** Zahlungen aus dem Titel der Berufsunfähigkeitspension. Peter L***** hatte ab dem 19. 10. 1973 bis 1975 mehrmals in der Plasmapherese-Stelle der Erstbeklagten Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. Am 13. 11. 2000 wurden bei ihm erstmals erhöhte Leberwerte festgestellt. Er unterzog sich im April 2001 einer Leberbiopsie, es wurde Leberzirrhose diagnostiziert. In der Folge kam es zu einer zweimaligen Lebertransplantation. Am 4. 6. 2003 stellte Peter L***** bei der Klägerin den Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, er sei an Hepatitis-C erkrankt. Ein durch die Klägerin eingeholtes ärztliches Gutachten bestätigte seine Angaben.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 5. 11. 2004 beim Erstgericht eingebrachten Klage von den Beklagten die Zahlung von 19.864,20 EUR und die Feststellung, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, der Klägerin jene Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlass der Infektion des Peter L***** mit dem Hepatitis-C-Virus, die er sich bei Plasmaspenden in den Jahren 1973 bis 1975 zugezogen habe, auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen habe; dies jedoch nur insoweit als diese Leistungen in dem Schaden Deckung fänden, dessen Ersatz der Geschädigte ohne den in § 332 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von den Beklagten unmittelbar zu fordern berechtigt wäre. Die Klägerin macht geltend, sie habe an Peter L***** bisher 19.864,20 EUR an Berufsunfähigkeitspension geleistet. Das Ausmaß der künftigen Verpflichtung sei noch nicht feststellbar. Die Erstbeklagte hafte für die in ihren Räumlichkeiten vorgenommenen, unsachgemäß und nicht den Regeln der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführten Plasma-Spenden. Die Zweitbeklagte hafte, weil sie es darauf angelegt habe, Vorfeldorganisationen wie die Erstbeklagte zu schaffen, um bei riskanten Projekten mit vorhersehbaren Schäden ihre Haftung abzuschneiden, sich jedoch nach wie vor einen entschiedenen Einfluss bei diesen Unternehmen durch die von ihr in die Leitung entsandten Personen gewahrt habe.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Die Erstbeklagte wendete ein, der Anspruch des Geschädigten sei unter Einbeziehung der Sozialversicherungsträger verglichen. Der Geschädigte habe auf über den verglichenen Betrag hinausgehende Forderungen verzichtet. Der eingeklagte Betrag werde auch der Höhe nach bestritten und Verjährung eingewendet. Es sei sowohl die 30-jährige Frist des § 1478 ABGB iVm § 1489 Satz 2 ABGB seit Vornahme der Blutspenden als auch die dreijährige Frist des § 1489 Satz 1 ABGB abgelaufen. Auch ein im Zuge einer Legalzession nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Anspruch verjähre in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Schade und Person des Schädigers dem Verletzten bekannt geworden seien. Der Kausalzusammenhang zwischen den Plasmaspenden und der Erkrankung sei aus Zeitungsberichten bereits seit mehreren Jahren bekannt.

Die Zweitbeklagte bestritt ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, spätestens seit Ende Juni 2000 sei auf Grund von Medienberichten über Klagen von Plasmaspendern allgemein bekannt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den seinerzeitigen Plasmaspenden bei der Erstbeklagten und der Krankheit Hepatitis-C bestehe.

Rechtlich ging das Erstgericht von der Verjährung der Klageforderung aus. Auch für den Sozialversicherungsträger gelte jene Verjährungsfrist, der der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten unterliege. Trete der Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die Verjährungsfrist (gegenüber dem Geschädigten) bereits zu laufen begonnen habe, so beginne für den Sozialversicherungsträger keine eigene Verjährungsfrist. Der Versicherte habe spätestens im Juni 2001 Kenntnis vom Kausalzusammenhang erlangt, die Verjährungsfrist habe daher vor Einbringung der Klage (dies sei am 5. 11. 2004 erfolgt) geendet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach herrschender Auffassung finde der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach § 332 ASVG bereits mit dem materiellen Eintritt des Versicherungsfalles statt. Als materieller Eintritt des Versicherungsfalles werde das schädigende Ereignis angesehen, zu welchem Zeitpunkt auch der Schadenersatzanspruch in der Person des Geschädigten entstehe. Er gehe in der „juristischen Sekunde" vom Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger über, obgleich regelmäßig noch ungewiss sei, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein werde. Der Rechtsübergang „konkretisiere" sich während des gesamten künftigen Schadensverlaufes der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruches und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruches. Der Eintritt des Forderungsüberganges sei weder von einem Antrag des Geschädigten abhängig noch davon, ob er Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Anspruch nehme. Es sei auch nicht entscheidend, wann der Sozialversicherungsträger vom Schadensfall Kenntnis erlange, ob er den Leistungsanspruch anerkenne oder ob er dazu verurteilt werde.

Der Oberste Gerichtshof vertrete - von einer früheren Judikaturlinie abgehend - in jüngerer Zeit die Auffassung, dass die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für einen Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung erwerbe, erst dann zu laufen beginne, wenn er selbst Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe oder erlangen hätte können. Demnach habe die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall am 4. 6. 2003 mit der Antragstellung des Geschädigten auf Berufsunfähigkeitspension begonnen. Die Klageeinbringung am 5. 11. 2004 sei noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt. Das Erstgericht werde daher die behaupteten Anspruchsgrundlagen zu prüfen und sich mit den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen haben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht endgültig geklärt sei, ob es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis desjenigen Sozialversicherungsträgers ankomme, der die konkrete Leistung, deren Ersatz begehrt werde, erbracht habe oder ob die Verjährungsfrist bereits mit der ersten Antragstellung bei einem (von mehreren) Sozialversicherungsträgern beginne.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Aufhebungsbeschluss sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rekurswerber machen geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach dann, wenn die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungsübergangs des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsanstalt bereits zu laufen begonnen habe, diese kurze Verjährungsfrist auch gegenüber dem Legalzessionar weiterlaufe. Demnach gelte für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens. Diese Rechtsprechung folge dem Prinzip, wonach der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe diese Rechtsprechung zuletzt auch in seiner Entscheidung 1 Ob 108/04w bestätigt. Selbst wenn man von einer eigenen Verjährungsfrist des Legalzessionars ausgehen wollte, wäre der Anspruch der Klägerin verjährt. Das Berufungsgericht sei nämlich selbst davon ausgegangen, dass der Geschädigte mit Bescheid der AUVA vom 13. 9. 2002 ab 3. 9. 2001 (dem Tag seiner Antragstellung) eine Versehrtenrente zuerkannt erhalten habe. Die AUVA habe daher am 3. 9. 2001 vom maßgeblichen Sachverhalt erfahren. Nach § 321 Abs 3 ASVG sei der Unfallversicherungsträger verpflichtet, den Träger der Pensionsversicherung von dieser Leistung zu benachrichtigen, sodass auch die Klägerin bereits im September 2001 (und nicht erst durch die Antragstellung des Geschädigten vom 4. 6. 2003) Kenntnis des Sachverhalts und des bestehenden Kausalzusammenhangs erlangt habe. Im Übrigen habe es das Berufungsgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, rechtserhebliche Feststellungen zu treffen. Entscheidend sei, wann der erste Sozialversicherungsträger (im vorliegenden Fall die oberösterreichische Gebietskrankenkasse) von der Erkrankung und dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die Sozialversicherungsträger an einem Vergleich zwischen der Erstbeklagten und diversen Anspruchsstellern vom 28. 6. 2001 beteiligt gewesen seien. Sie hätten daher schon damals Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen den Plasmaspenden und der Infektion haben müssen. Das Berufungsgericht hätte auch feststellen müssen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin sich von November 2000 bis April 2001 in medizinischer Behandlung befunden habe, wovon die oberösterreichische Gebietskrankenkasse zumindest seit November 2000 hinreichend Kenntnis gehabt habe. Aufgrund der Verpflichtung zur wechselseitigen Information nach § 321 ASVG müsse sich die Klägerin diese Kenntnis zurechnen lassen.

Der Senat hat erwogen:

1. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar nach § 332 ASVG:

Aus der Überlegung, dass der Schuldner durch eine Abtretung nicht schlechter gestellt werden dürfe (§ 1394 ABGB), hatte der Oberste Gerichtshof in langjähriger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar beginne keine neue (eigene) Verjährungsfrist zu laufen, er übernehme die laufende Verjährungsfrist, wie sie für die Schadenersatzforderung des Verletzten maßgeblich sei (RIS-Justiz RS0034514; Neumayr in Schwimann ABGB³ § 332 ASVG Rz 102 mwN). Diese Auffassung ist in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen (Selb, § 332 ASVG und die Verjährung des gesetzlich abgetretenen Anspruchs, in Schmitz-FS II 451 ff; Kunst, Die Beziehungen zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht, ZAS 1970, 123 ff; Krecji, in Tomandl System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 3.2.6; Riedler, JBl 1996, 324; Neumayr in Schwimann ABGB² § 332 ASVG Rz 103).

In seiner Entscheidung 2 Ob 238/02t (= SZ 2002/143) hat der Oberste Gerichtshof dieser Kritik Rechnung getragen und seine Rechtsprechung geändert. Danach beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt der Entstehung der Schadenersatzforderung erwirbt, erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder hätte erlangen können. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass sich der Forderungsübergang des § 332 ASVG in der juristischen Sekunde des schädigenden Ereignisses vollziehe, sodass von vornherein (nur) der Legalzessionar als Gläubiger anzusehen sei. Dem Zweck der Legalzession entsprechend sei dem Geschädigten sofort die Verfügungsmacht über die Ersatzforderung entzogen. Daraus folge, dass die Verjährungsfrist für den Sozialversicherungsträger erst zu laufen beginne, wenn er selbst die erforderliche Kenntnis erlange.

Dieser Auffassung sind eine Reihe weiterer Entscheidungen (8 ObA 73/03y; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 84/05z; RIS-Justiz RS0116986) wie auch einige Lehrmeinungen (M. Bydlinski in Rummel ABGB³ § 1489 Rz 2b; Neumayr aaO Rz 97 ff) gefolgt. Sie steht auch mit der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 48, 181) in Einklang.

2. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie steht nicht nur mit dem Zweck der Legalzession, dem Geschädigten jede Verfügungsmöglichkeit über die Ersatzforderung zu nehmen, sondern auch mit jenen Überlegungen in Einklang, auf denen die dreijährige Verjährungsfrist beruht. Die kurze Verjährungsfrist knüpft nämlich an die objektive Säumigkeit des Gläubigers bei der Eintreibung seiner Forderung an. Entscheidend kann demnach nur das Verhalten (die Säumigkeit) und damit aber auch nur die Kenntnis des allein über die Forderung dispositionsfähigen Sozialversicherungsträgers sein (Neumayr aaO Rz 102 mwN).

Ein Widerspruch zum Grundsatz des § 1394 ABGB, wonach der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden dürfe, besteht hier schon deshalb nicht, weil sich der Forderungsübergang bereits in der juristischen Sekunde des schädigenden Ereignisses vollzieht und der Legalzessionar von vornherein als Gläubiger anzusehen ist. Insoweit sagt auch die im Rechtsmittel zitierte Literaturstelle (Ertl, in Rummel ABGB³ § 1394 Rz 1) nichts anderes aus, als dass eine bereits laufende Verjährungszeit durch die Abtretung nicht berührt werde.

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber weicht die Entscheidung 1 Ob 108/04w nicht von der dargestellten neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab. Sie betraf keine Legalzession nach § 332 ASVG, sondern einen Forderungsübergang nach § 67 VersVG. § 67 VersVG knüpft - anders als § 332 ASVG - nicht an das Schadensereignis, sondern an die Ersatzleistung des Versicherers an. In einem solchen Fall kann daher keine Rede davon sein, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungsübergangs noch nicht zu laufen begonnen hätte, sodass für den Legalzessionar nach § 67 VersVG keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von Schade und Schädiger besteht (stRsp RIS-Justiz RS0034514).

4. Die Entscheidung 2 Ob 119/00i betraf keine Legalzession, sondern die Übertragung der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen auf den Pensionsversicherungsträger und die Frage, ob ein gegenüber dem Krankenversicherungsträger abgegebener Verjährungsverzicht auch gegenüber dem Pensionsversicherungsträger wirksam ist. Sie ist daher nicht einschlägig. Davon abgesehen, erging die Entscheidung noch vor der Judikaturänderung durch 2 Ob 238/02t, sodass aus ihren Ausführungen keine Schlussfolgerungen auf ein Abgehen von der neuen Judikatur abgeleitet werden können.

5. Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Schaden und Schädiger:

Wendet man - 2 Ob 238/02t folgend - die Grundsätze der neueren Rechtsprechung im vorliegenden Fall an, beginnt die Verjährung der Forderung der klagenden Pensionsversicherungsanstalt erst zu laufen, wenn sie bzw ihr zuständiger Ressortleiter (Neumayr aaO Rz 102 mwN) Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen können. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber reicht es dafür weder aus, dass die Klägerin über den Kausalzusammenhang zwischen Plasmaspenden und Hepatitis-C-Infektionen aus den Medien oder vorangehenden - Peter L***** nicht betreffenden - Vergleichsverhandlungen informiert war, noch dass sie vom Krankenversicherungsträger und der AUVA nach § 321 ASVG über die dem Geschädigten erbrachten Leistungen benachrichtigt wurde. Zweck dieser Benachrichtigungen ist die gegenseitige Unterstützung bei Erfüllung der jeweils übertragenen Aufgaben. Demgemäß hat der Sozialversicherungsträger alle für den Geschäftsbetrieb eines anderen Versicherungsträgers wichtigen Mitteilungen zu machen. Schon aus der Überschrift des § 321 ASVG „Gegenseitige Verwaltungshilfe" wird deutlich, dass die vorgesehenen Benachrichtigungen keineswegs den Zweck haben, einen allfälligen Schädiger zu entlasten.

Davon abgesehen, führte auch die Benachrichtigung der Klägerin durch Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträger über die von ihnen dem Geschädigten erbrachten Leistungen zu keiner Kenntnis der Klägerin von dem durch sie zu deckenden Schaden. Für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von jenem Schaden Kenntnis erlangt hat, für den er mit seiner Leistung einzutreten hat. Die Kenntnis des ersten in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgers von Schaden und Schädiger ist (nur) für den Beginn der Verjährung in Ansehung des eigenen Anspruchs von Bedeutung und löst den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der auf einen weiteren Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergegangenen Forderung nicht aus.

Allein aus der Tatsache, dass der Geschädigte in den Jahren 2000 und 2001 Leistungen aus der Krankenversicherung und ab September 2001 eine Versehrtenrente wegen seiner auf die Plasmaspende zurückzuführenden Erkrankung in Anspruch genommen hat, lässt sich mit der für die Kenntnis des Pensionsversicherungsträgers erforderlichen Sicherheit keineswegs annehmen, dass der Geschädigte berufsunfähig werden könnte und Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen werde. Es wäre genauso gut möglich gewesen, dass er noch bis zum Erreichen des Regelpensionsalters arbeitsfähig gewesen wäre. In diesem Fall wäre die nun eingeklagte Forderung gar nicht entstanden.

Bis zur Antragstellung des Geschädigten (4. 6. 2003) war daher weder ein von der Klägerin zu deckender Schade eingetreten noch konnte die Klägerin Kenntnis jenes Schadens haben, der erst später durch den Bezug der Berufungsunfähigkeitspension entstanden ist. Kenntnis des Schadens hat die Klägerin erst durch die Antragstellung vom 4. 6. 2003 erlangt. Sie hat dadurch erfahren, dass Peter L***** Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nimmt und die seinerzeitigen Plasmaspenden für seinen Zustand kausal sein können.

Mit Rücksicht auf den Beginn der Verjährungsfrist mit Antragstellung des Geschädigten auf Berufsunfähigkeitspension (4. 6. 2003) ist der Klageanspruch nicht verjährt.

Das Erstgericht wird daher - dem Auftrag des Berufungsgerichts entsprechend - sein Verfahren durch Prüfung der behaupteten Anspruchsgrundlagen und den dagegen erhobenen Einwänden der Beklagten zu ergänzen und danach neuerlich zu entscheiden haben.

Den unberechtigten Rekursen der beklagten Parteien gegen den Aufhebungsbeschluss wird nicht Folge gegeben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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