OGH 3Ob96/05x

OGH3Ob96/05x25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Martina-Lucius M*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Arthur Harald L*****, wegen 1.936 EUR sA, infolge Rekurses des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 21. Jänner 2005, GZ 3 R 15/05m-7, womit 1.) der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 10. Dezember 2004, GZ 17 E 1545/04z-1, aufgehoben und 2.) über den Verpflichteten eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

  1. 1.) Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wird zurückgewiesen.
  2. 2.) Dem Rekurs gegen den Beschluss auf Verhängung einer Ordnungsstrafe wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

1.) Das Erstgericht bewilligte gemäß § 546 EO die Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 1.936 EUR sA. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses des Verpflichteten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Exekutionsantrag nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf.

Der Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss ist jedenfalls unzulässig (§ 527 Abs 2 ZPO, § 78 EO).

2.) Die Anfechtung eines Ordnungsstrafbeschlusses ist ungeachtet der Höhe der verhängten Strafe zulässig. Strafbeschlüsse zweiter Instanz sind selbst dann anfechtbar, wenn durch sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird (RIS-Justiz RS0036270; Zechner in Fasching/Konecny2 § 517 ZPO Rz 12 f).

Der Verpflichtete, der gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch freiwilligen Austritt verzichtet hat, macht geltend, er unterliege nach wie vor der Disziplinargerichtsbarkeit, weshalb über ihn gemäß § 200 Abs 3 ZPO keine Ordnungsstrafe verhängt werden dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp der OBDK unterliegt der Rechtsanwalt, der auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes (RIS-Justiz RS0072282). Die weitwendigen Ausführungen des Verpflichteten zeigen nicht auf, dass diese eingehend begründete Rechtsprechung unrichtig wäre. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, von der bisherigen Rsp, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe über den aus dem Stand ausgeschiedenen Rechtsanwalt (5 Ob 83/05z zu einem emeritierten Rechtsanwalt wie hier; RIS-Justiz RS0118418) wegen beleidigender Ausfälle zulässig ist, abzugehen.

In der Sache selbst zeigt der Rekurswerber nicht auf, dass über ihn zu Unrecht eine Ordnungsstrafe verhängt worden wäre. Die zutreffende Begründung des Rekursgerichts wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt (§ 510 Abs 3 zweiter Satz, § 528a ZPO).

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