Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Rekursgericht über Mag. Arthur L*****, einen em. Rechtsanwalt und Vater der mj Alina N***** eine Ordnungsstrafe von EUR 100,- -. In der Äußerung ON 376 habe Mag. Arthur L***** verlangt, „jene zu eruierende Bedienstete der Geschäftsabteilung, die das Telefonat laut Amtsvermerk vom 8. 1. 2004 geführt und ihm darin in infamer und impertinenter Weise Querulantum unterstellt habe, von allen Tätigkeiten rücksichtlich dieser Causa abzuziehen und mit einem gehörigen Rüffel zu versehen". Eine Verständigung würde ihn davon abhalten, selber für Genugtuung sowie dafür zu sorgen, dass sie ihren Posten verliere, auf den sie offenbar nicht hingehöre. Er habe vermutet, dass diese „Schlampenperson" auch dafür gesorgt habe, dass diverse Schriftsätze, insbesondere Fristsetzungsanträge, in Verstoß geraten seien. Schon vor zwei Jahren habe er gesagt: „Ein einziger korrupter, verhurter Sauhaufen dieses LGZRS!"
Im Rekurs ON 365 habe Mag. L***** noch ausgeführt: „Sollte das Instanzgericht zu etwas anderem kommen, kann es mich am Arsch lecken!"
Das Rekursgericht stützte die Verhängung der Ordnungsstrafe auf § 86 ZPO, wonach gegen eine Partei, wenn sie die dem Gericht geschuldete Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, unbeschadet einer deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung eine Ordnungsstrafe verhängt werden könne. Mit den zitierten beleidigenden Ausfällen habe Mag. L***** dem Gericht gegenüber die schuldige Achtung verletzt; solche Äußerungen könnten nicht hingenommen werden. Selbst bei Fehlleistung einer Gerichtsperson wären solche Äußerungen nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Mag. L*****, der zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Das Verbot beleidigender Ausfälle in § 86 ZPO gilt in allen Zivilverfahren. Für das Außerstreitverfahren ordnet § 85 GOG an, dass die Verhängung von Ordnungsstrafen im Rahmen des § 220 ZPO unter Voraussetzungen, die denen des § 86 ZPO entsprechen, möglich ist.
Seit der Aufhebung des § 86 Abs 2 ZPO im Rahmen der ZVN 1983, der bis dahin ausdrücklich Rechtsanwälte den im § 86 Abs 1 erwähnten Parteien gleichstellte, unterliegen Rechtsanwälte grundsätzlich § 86 ZPO nicht mehr. Das geschah im Zuge der generellen Beseitigung gerichtlicher Strafgewalt gegen Rechtsanwälte und Notare (vgl AB 1337 BlgNR 15. GP 10 f, vgl Konecny in Fasching2 Rz 8 f zu § 86 ZPO).
Der Rekurswerber argumentiert nun damit, dass dem Rekursgericht über ihn als Rechtsanwalt, auch als emeritierten Rechtsanwalt, keine Disziplinargewalt zustehe, sondern ausschließlich eine Anzeige an die Standesbehörde erstattet werden könne. Er unterliege nach wie vor der Disziplinargerichtsbarkeit für Rechtsanwälte; nach § 1 Abs 2 DSt seien Disziplinarvergehen vom Disziplinarrat zu behandeln. Daran ändere der Umstand nichts, dass er auf seine Rechtsanwaltschaft verzichtet habe und dieser Verzicht mit Beschluss vom 23. 9. 2003 GZ 4641/2003 in der Rechtsanwaltskammer Wien zur Kenntnis genommen worden sei. Ein Verzicht ziehe keine Streichung/Löschung nach sich, sondern lediglich die Anmerkung des Verzichtes in der Liste der Rechtsanwälte.
Dass die Disziplinarräte der Rechtsanwaltskammern sowie die OBDK (Oberste Disziplinar- und Berufungskommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) seit geraumer Zeit ablehnten, ihre Disziplinargewalt über emeritierte Rechtsanwälte auszuüben, sei gesetzwidrig.
Zufolge § 28 Abs 1 ZPO sei ein Rechtsanwalt berechtigt, in einem Rechtsstreit als Partei einzuschreiten, ohne dass er dazu in der ersten oder in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe. Das gelte auch für emeritierte Rechtsanwälte. Ein Fall des § 28 Abs 2 ZPO liege nicht vor.
Damit genieße er als Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht zum Vorteil auch für die Partei diese Art der Immunität. Denn ein Rechtsanwalt dürfe „unumwunden" vortragen (§ 9 RAO).
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die generelle Beseitigung gerichtlicher Strafgewalt gegen Rechtsanwälte und Notare im Rahmen der ZVN 1983 erfolgte im Hinblick auf die ohnedies gegebene disziplinäre Verantwortlichkeit dieser Berufsstände und die erfahrungsgemäß funktionierende disziplinäre Ahndung jener Verstöße, die bisher unter die Disziplinargewalt des Gerichtes fielen, durch die zuständigen Disziplinareinrichtungen, etwa der Rechtsanwaltskammer (vgl AB 1337 BlgNR 15. GP 10 f). Verzichtet aber ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 1 Z 2 RAO), unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes (RIS-Justiz RS0072282, zuletzt 3 Bkd 2/03; 0054824 u.a.). Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarbehörde ist nämlich neben der Erstattung einer Disziplinaranzeige auch die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte zur Zeit des Einlangens der Anzeige bei der dann zuständigen Rechtsanwaltskammer (vgl AnwBl 1989, 141). Deshalb wurde bereits judiziert, dass gegen einen aus dem Stand ausgeschiedenen, in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Verhängung einer Ordnungsstrafe zulässig ist (vgl 8 Ob 150/03x). Dass die von Mag. L***** in den bezeichneten Schriftsätzen im Pflegschaftsverfahren verwendeten Ausdrücke beleidigende Ausfälle sind, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz im Sinn des § 86 ZPO vermissen lassen, ist evident.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
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