OGH 3Ob10/06a

OGH3Ob10/06a25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Helga S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision (sowie Rekurses) der klagenden Partei gegen das Teilurteil (und den Beschluss) des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 14. November 2005, GZ 2 R 127/05h-68, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 22. August 2005, GZ 5 C 1938/03s-64, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Aufgrund eines Teilanerkenntnisurteils betreibt die Beklagte gegen den Kläger, ihren geschiedenen Ehemann, die Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von (noch) 6.113,12 EUR und laufenden Unterhalts von 632,25 EUR monatlich.

Das Gericht erster Instanz wies das auf Erlöschen dieses Anspruchs gerichtete Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil für den Unterhaltsrückstand bis zum 30. April 2004 mit Teilurteil und gab der Berufung des Klägers teilweise dahin Folge, dass es die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen aufhob und die Rechtssache an das Erstgericht insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwies.

Das Berufungsgericht sprach zum Teilurteil aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Diese Entscheidung bekämpft der Kläger mit seinem als „(außerordentliche) Revision" bezeichneten Rechtsmittel, in dem er in erster Linie begehrt, der Oberste Gerichtshof möge „das Urteil I. und II. Instanz aufheben und dem Klagebegehren stattgeben", hilfsweise jedoch einen Aufhebungsantrag stellt.

Das Rechtsmittel ist teils jedenfalls, teils schlicht unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel lässt nicht mit Sicherheit erkennen, in welchem Umfang die zweitinstanzliche Entscheidung bekämpft wird. Zwar könnte man den Einleitungssatz („ ... gegen das Teilurteil") iS einer Anfechtungserklärung (gemäß § 467 Z 3 ZPO) nur in Ansehung des bestätigenden Teils der Entscheidung, also des eigentlichen Teilurteils, verstehen. Die Revisionsanträge deuten aber in Richtung einer Anfechtung im gesamten Umfang, wofür auch spricht, dass er die Rechtssache als entscheidungsreif bezeichnet, was bezogen auf das Teilurteil ohnehin der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht, daher nur für den aufhebenden Teil seiner Entscheidung einen Sinn ergäbe. Damit ist aber gemäß § 84 Abs 3 letzter Satz ZPO die Entscheidung als zur Gänze angefochten anzusehen.

In Ansehung des aufhebenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung (also eines Beschlusses) ist das Rechtsmittel somit ein unrichtig bezeichneter Rekurs, was dem Kläger aber nach § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht schaden könnte. Er übersieht aber offenbar, dass in diesem Umfang ein Zulässigkeitsausspruch nicht vorliegt, was Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses wäre (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Rekurse gegen aufhebende Entscheidungen des Berufungsgerichts, bei denen diese nicht aussprach, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, sind aber absolut unanfechtbar, auch ein außerordentlicher Rekurs kommt nicht in Betracht (stRsp, 7 Ob 519/93; RIS-Justiz RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 519 Rz 55 mwN).

Soweit dem Kläger offenbar vorschwebt, er könne primär ordentliche und für den Fall ihrer Unzulässigkeit außerordentliche Revision zu erheben, verkennt er das „komplexe System der Anrufbarkeit" (Zechner aaO Vor §§ 502 ff Rz 20) des Obersten Gerichtshofs. In einem Rechtsstreit, in dem der Wert des Entscheidungsgegenstands (wie im vorliegenden) 20.000 EUR übersteigt, ist nur eine außerordentliche Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht aussprach, dass die Revision nicht zulässig sei (§ 505 Abs 4 ZPO). Die unrichtige Bezeichnung als ordentliches Rechtsmittel allein könnte dem Kläger wiederum wegen § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht schaden. Der Klarheit wegen sei noch festgehalten, dass der Streitgegenstand im Oppositionsprozess dem betriebenen Anspruch entspricht (3 Ob 306/98s = SZ 72/140 uva; RIS-Justiz RS0001623 T1 und T4), soweit dieser zur Gänze bekämpft wird, und hier das Dreifache des Jahresbetrags des laufenden Unterhalts (§ 58 Abs 1 JN) - auch ohne den Rückstand - 20.000 EUR übersteigt.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision setzt nun nach § 502 Abs 1 ZPO das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts voraus. Eine solche kann der Kläger nicht aufzeigen. Vor allem vermag er dem tragenden Argument im angefochtenen Teilurteil, der Kläger mache in Ansehung dessen Gegenstands keine nach Entstehung des Titels eingetretene rechtsvernichtende Tatsachen geltend, in Wahrheit nichts entgegenzusetzen.

Sein Rechtsmittel ist daher zur Gänze zurückzuweisen.

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