OGH 7Ob519/93

OGH7Ob519/9331.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Dr.Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, und dem der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dipl.Ing.Hans G*****, vertreten durch Dr.Helmut Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien

1. A***** AG, ***** 2. J*****gesellschaft, ***** 3. Hans G*****, sämtliche vertreten durch Dr.Alfred Strommer, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch seinen ständigen Substituten Dr.Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin ***** G***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schiestl und Dr.Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,820.568 sA (Rekursinteresse S 843.731,10) infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3.Dezember 1992, GZ 2 R 284/92-100, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.August 1992, GZ 13 Cg 71/88-84, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der in der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien enthaltene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch eines Betrages von S 904.404,90 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1988 mit Teilurteil; im übrigen (in Ansehung eines Teiles der Forderung der Klägerin in der Höhe von S 843.731,10) hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im Rahmen seines Teilurteiles sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Aufhebungsbeschluß enthält nicht den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der in der außerordentlichen Revision gegen das Teilurteil enthaltene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist absolut unzulässig.

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß, mit welchem dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen wird, nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit eines solchen Rekurses nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Unterbleibt ein solcher Ausspruch, dann ist nicht etwa ein außerordentlicher Rekurs zulässig, weil ein negativer Ausspruch über die Unzulässigkeit beim berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nicht vorgesehen ist. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, JBl 1989, 743 ff [750] unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Stohanzl, JN-ZPO14, 1129 FN 8 zu § 519; RZ 1992/18).

Der in dem Rechtsmittel enthaltene Rekurs war daher zurückzuweisen.

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