Spruch:
Der Revisionsrekurs und der „außerordentliche Revisionsrekurs" sowie die Revisionsrekursbeantwortung vom 30. Dezember 2005 werden zurückgewiesen.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge nur: klagende Partei oder klagender Verein) ist ein Basketballverein, der 2004/2005 die Damenbundesliga-Meisterschaft gewonnen hatte. Sie war Mitglied bei der beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (ab nun nur: beklagte Partei oder beklagter Verband), einem weiteren Verein. Die Finanzordnung (FO) der beklagten Partei sieht in ihrem § 1 Z 6 vor, dass sämtliche Vereine der Österreichischen Basketball Bundesliga (ÖBL) für jede zur Teilnahme an den Bewerben der Bundesliga qualifizierte Mannschaft bis spätestens 31. Mai eine vom 1. Juli des laufenden Jahrs bis 30. Juni des Folgejahrs limitierte finanzielle Sicherstellung (unwiderrufliche Bankgarantie oder auf Überbringer lautendes Sparbuch) von 7.200 EUR für Herrenmannschaften bzw. 3.600 EUR für Damenmannschaften übergeben müssten. Nach § 1 Z 9 der FO verlieren Vereine, die dieser Pflicht bis 31. Mai nicht Folge leisten, mit sofortiger Wirkung das Recht zur Teilnahme an den Bewerben des beklagten Verbands.
Mit ihrer auf die Feststellung, ihre Mitgliedschaft beim beklagten Verband sei mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten aufrecht und sie sei in der Saison 2005/2006 an allen Bewerben desselben spielberechtigt, gerichteten Klage verband der klagende Verein das Sicherungsbegehren, der beklagte Verband sei schuldig, ihm bis zur rechtskräftigen Beendigung des (Haupt-)Verfahrens die Teilnahme an seinen Bewerben der Spielsaison 2005/2006 zu gestatten. Die klagende Partei brachte in ihrer Klage im Wesentlichen Folgendes vor:
Für die Spielsaison 2005/2006 der [Basketball-] Damenbundesliga seien ursprünglich nur sieben Mannschaften spielberechtigt gewesen, weshalb der in den Durchführungsbestimmungen der ÖBL festgelegte Austragungsmodus (mit acht Mannschaften) nicht mehr durchführbar gewesen sei. Nachdem die beklagte Partei drei Landesligavereine zur Teilnahme bewegen habe können, hätten sich die Mannschaften der Damenbundesliga ([englisch] abgekürzt AWBL) bei einer Sitzung in St. Pölten am 17. Mai 2005 auf einen geänderten Austragungsmodus der Damenbundesliga für 2005/2006 geeinigt, nach der ersten Phase (in zwei „Pools") ab 15./16. Oktober sollten sechs Mannschaften ab 13. Jänner 2006 um die Play-off-Plätze spielen. Dieser Modus habe der Zustimmung des beklagten Verbands bedurft, weshalb man vereinbart habe, dass die Sicherstellung vierzehn Tage nach Fixierung des Austragungsmodus durch diesen hinterlegt werden könne. Dieser sei einverstanden gewesen und habe für die Sicherstellung eine Frist bis 15. Juni 2005 eingeräumt.
Am 11. Juni sei der klagende Verein vom „Ligasprecher" verständigt worden, dass der viertplacierte Verein der abgelaufenen Saison mit dem vorgeschlagenen Modus nicht einverstanden sei. In weiterer Folge habe das Präsidium der beklagten Partei erst zwei Tage vor Fristablauf, am 13. Juni 2005 den Spielmodus der Damenbundesliga [-Meisterschaft] festgelegt. Es sei mehr als verständlich, dass sie als „regierender Meister" erst nach Fixierung dieses Modus bereit gewesen sei, die finanzielle Sicherheit zu erlegen. Schließlich habe der Verband nach § 1 Z 7 der FO das Recht, die Sicherheit in voller Höhe zurückzuhalten, wenn eine Mannschaft aus dem Bewerb zurückgezogen werde.
Mit E-Mail vom 16. Juni 2005 habe ihr die beklagte Partei mitgeteilt, dass sie nach der damaligen Beschlusslage die Frist zur Hinterlegung der Sicherstellung versäumt und dadurch für 2005/2006 nicht spielberechtigt sei. In ihrem Antrag an die Hauptversammlung der beklagten Partei vom 23. Juni 2005 habe sie einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt und darauf verwiesen, dass die Sicherstellung in Form eines Sparbuchs bei einem ihr bekannten Anwalt hinterlegt sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 an den Verband habe der Klagevertreter erklärt, ein Sparbuch mit 3.600 EUR Einlage sei bei ihm treuhänderisch hinterlegt und werde der beklagten Partei unverzüglich übergeben, sobald diese positiv über die Teilnahme an ihren Bewerben im Spieljahr 2005/2006 entschieden habe. Bei der Hauptversammlung des beklagten Verbands am 9. Juli 2005 sei der Antrag abgewiesen worden.
Wegen der Festlegung des Spielmodus erst zwei Tage vor dem (verschobenen) Fristende sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die geforderte Voraussetzung zu erfüllen. Bedenke man, dass die Meisterschaft erst im Oktober beginne, hätte man ihr eine angemessene Nachfrist setzen müssen. Wegen dieses Versäumnisses und des Nachweises der Hinterlegung der Sicherheit beim Klagevertreter hätte sie der Verband zu seinen Bewerben zulassen müssen. Der beklagte Verband unterliege einem Kontrahierungszwang, der auch dann eingreife, wenn ein Monopolist wie dieser seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise ausübe. Noch im Juli 2005 habe er einen slowakischen Verein aufgenommen, was die Willkür ihr gegenüber zeige. Ein Vereinsausschluss, der vorliege, weil der beklagte Verband ihr die Spielberechtigung für 2005/2006 nicht erteilt habe, dürfe nur ultima ratio sein; auf die nicht rechtzeitige Zahlung der Sicherstellung hätte er mit gelinderen Mitteln (zB Nachfristsetzung oder Geldstrafe) reagieren müssen.
„Gestützt auf obiges Vorbringen" begehrte der klagende Verein die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV), wonach die beklagte Partei schuldig sei, ihr die Teilnahme an deren Bewerben in der Spielsaison 2005/2006 bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Verfahrens zu gestatten.
Der klagende Verein erleide durch die Nichtteilnahme an den Bewerben einen „drohenden, unwiederbringlichen" Schaden; er beschäftige professionelle Basketballspielerinnen, deren Verträge sonst beendet werden müssten. Er erleide finanzielle Schäden durch den Ausfall der Ticketeinnahmen für Heimspiele und werde seine Sponsorverträge verlieren. Zurückversetzung in den vorigen Stand sei nicht tunlich und Geldersatz könne „entweder nicht geleistet werden oder die Leistung des Geldersatzes sei dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat. Die Ermittlung der für Schadenersatz in Betracht kommenden Faktoren sei nicht absehbar, der Verlust an Bekanntheit dem Verlust des Goodwill eines Unternehmens durchaus vergleichbar. Der von der klagenden Partei angerufene Gerichtshof setzte den von ihr mit 21.000 EUR bewerteten Streitwert mit 5.000 EUR fest und überwies Klage und „Einstweilige Verfügung" an ein Bezirksgericht. Der beklagte Verband, dem eine Äußerung freigestellt wurde, trat dem Antrag im Provisorialverfahren entgegen. Er brachte vor wie folgt:
Unrichtig sei, dass die Vereinsvertreter der AWBL vereinbart hätten, die finanzielle Sicherstellung könne vierzehn Tage nach Fixierung des Austragungsmodus hinterlegt werden, und er sei damit einverstanden gewesen und habe eine Frist bis 15. Juni 2005 eingeräumt. Die klagende Partei sei noch am 25. Mai 2005 daran erinnert worden, dass die Sicherstellung mit 31. Mai zu hinterlegen sei. Da einige Vereine die Frist versäumt hätten, habe ihnen der Finanzreferent die Frist entgegenkommenderweise bis 15. Juni 2005 erstreckt. In einer darauf folgenden Korrespondenz mit der klagenden Partei habe der Finanzreferent dieser unmissverständlich mitgeteilt, dass die Hinterlegung bzw. Barzahlung der Sicherheit bis 24 Uhr des 15. Juni 2005 erfolgen müsse und es keine Ausnahme für einen Verein gebe. Erst am 15. Juni 2005 um 21:39:36 Uhr habe die klagende Partei erstmals mitgeteilt, die Garantie werde erst erlegt, wenn die Zusammensetzung der Meisterschaft feststehe. In der Folge habe die klagende Partei eingeräumt, dass die Vorgangsweise rechtens und durch Bestimmungen gedeckt sei. In der Hauptversammlung vom 9. Juli 2005 habe der Manager der klagenden Partei erklärt, deren - in der Folge abschlägige - Entscheidung zu akzeptieren. Der slowakische Verein nehme „außer Konkurrenz" teil, könne nicht Meister werden und habe zur Abhaltung einer geordneten Meisterschaft engagiert werden müssen. Der klagende Verein könne an anderen Basketball-Bewerben teilnehmen, wie er selbst bekundet habe, dem Verband komme daher keine Monopolstellung zu. Eine Zulassung des Vereins, der sich nicht an die Regelungen gehalten habe, stehe auch der Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen. Da der klagende Verein an anderen Bewerben teilnehmen könne, wofür er eine Mannschaft benötige, drohe ihm auch kein unwiederbringlicher Schaden.
Das nunmehrige Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es gelangte dazu, ohne einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt anzusehen und ohne Einvernahme der von den Parteien namhaft gemachten Auskunftspersonen, bezog sich aber in seiner rechtlichen Beurteilung auf die vom beklagten Verband vorgelegte Urkunden, wonach doch bescheinigt sei, dass die klagende Partei die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Damenbundesliga nicht erfüllt habe und sie nicht vom Basketballsport an sich ausgeschlossen sei. Aus den Urkunden ergebe sich eine Abhängigkeit des Hinterlegungstermins von der Festlegung des Austragungsmodus nicht. Es sei nicht erkennbar, welchen Anspruch der klagenden Partei, die nicht darlege, weshalb sie den Termin 15. Juni 2005 nicht eingehalten habe, es noch zu sichern gelte.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht sah den Hauptanspruch auf Feststellung als durch EV sicherbar an, weil dahinter der Leistungsanspruch auf Ausübung der Mitgliedschaftsrechte stehe. Selbst wenn man von dem bestrittenen Vorbringen des klagenden Vereins ausgehe, wäre die Sicherstellung bis 27. Juni 2005 zu hinterlegen gewesen; dass sie das zu diesem Zeitpunkt getan hätte, habe sie aber selbst nicht behauptet; vielmehr sei das nach eigenem Vorbringen bisher nicht geschehen. Der zu sichernde Anspruch (Teilnahme an den Bewerben des beklagten Verbands in der Spielsaison 2005/2006) bestehe daher nicht einmal nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei.
Diese brachte gleichzeitig einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs und eine „Revision" (im Rubrum so, in der Folge aber richtig als „Revisionsrekurs" bezeichnet) verbunden mit einem Antrag nach § 508 ZPO ein.
Auf Grund dieses Antrags änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte und dem beklagten Verband dessen Beantwortung freistellte. Mittlerweile habe das Rekursgericht im Hauptverfahren den Beschluss des ursprünglich angerufenen Gerichtshofs aufgehoben und diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage und erforderlichenfalls über den Sicherungsantrag aufgetragen. Es habe die Auffassung vertreten, es sei im weiteren Verfahren von der von der klagenden Partei vorgenommenen Bewertung mit 21.800 EUR auszugehen. Es liege nun keine Rsp zur erheblichen Rechtsfrage vor „ob für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Rahmen des Verfahrens auf Erlassung einer EV entscheidend sei oder die Entscheidung eines anderen Gerichts über diesen Wert nach einer unzulässigen Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 60 Abs 1 JN". Der beklagte Verband erstattete sowohl gegen die „Revision" als auch gegen den „außerordentlichen" Revisionsrekurs jeweils eine Revisionsbeantwortung.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO auch im Fall einer nachträglichen Zulassung nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (stRsp; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 ZPO Rz 10 mwN) nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (stRsp; RIS-Justiz RS0041666) folgt, dass die zweite Rechtsmittelbeantwortung der beklagten Partei vom 30. Dezember 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist, was allerdings für das zweite der beiden wegen der gleichzeitigen Einbringung als Einheit zu sehenden Rechtsmittel der klagenden Partei nicht gilt (JBl 1981, 387).
Die vom Gericht zweiter Instanz als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist in Wahrheit nicht präjudiziell. Der Oberste Gerichtshof muss sich schon auf Grund der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs auf jeden Fall mit dem Rechtsmittel der klagenden Partei befassen (§ 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 5 und § 507b Abs 1 ZPO), woran sich auch nichts ändern würde, wäre die in einem formal getrennten Verfahren (über die Klage, die dem Provisiorialantrag zugrunde liegt) ergangene Entscheidung des dem zunächst angerufenen Landesgericht übergeordneten Oberlandesgerichts maßgebend; dann wäre von einem 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz und damit von der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses auszugehen, der nach § 528 Abs 3 ZPO iVm § 507b Abs 3 dem Obersten Gerichtshof vorzulegen wäre. Ob daher der Wert des Entscheidungsgegenstands im Bereich von mehr als 4.000 EUR, nicht aber mehr als 20.000 EUR liegt oder den letztgenannten Betrag übersteigt, wäre im hier gegebenen Fall eines (nachträglich) positiven Zulässigkeitsausspruchs nur für die Zulassung einer Revisionsrekursbeantwortung durch das Rekursgericht maßgebend; in concreto spielt aber auch diese Frage keine Rolle, weil die beklagte Partei diese Beantwortung ohnehin sogleich - ohne eine Entscheidung der zweiten Instanz abzuwarten - einbrachte.
Auch der klagende Verein vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht darzulegen.
Da die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs auch gegeben
wäre, wenn eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands überhaupt zu
unterbleiben gehabt hätte, weil er nicht vermögensrechtlicher Natur
wäre (zur Rsp dazu s Zechner aaO § 502 Rz 154) - dann wäre § 502 Abs
2 ZPO unanwendbar - , kommt es auf die nach der bisherigen Rsp wohl
zu verneinende Frage (vgl 7 Ob 2314/96m = SZ 69/289; 6 Ob 178/99s; 9
Ob 501/96 = SZ 69/23; 4 Ob 28/05d), ob ein solcher Anspruch hier
vorliegt, nicht an.
Zu Unrecht erachtet es die klagende Partei als unvertretbar, dass das Rekursgericht einen Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung annahm. Anders als im Provisiorialantrag präzisiert sie nunmehr (wie von § 389 Abs 1 EO gefordert), dass der zu sichernde Anspruch jener auf Teilnahme an den Bewerben des beklagten Verbands in der Spielsaison 2005/2006 (in erster Instanz formuliert als Feststellung der Spielberechtigung) sei. Damit ist auch - wie schon nach dem Vorbringen und dem Sicherungsantrag zu vermuten - klargestellt, dass die Sicherung der Feststellung der aufrechten Mitgliedschaft beim beklagten Verband (ebenfalls einem Verein) nicht Gegenstand des Provisiorialverfahrens ist. Das begehrte Verbot mittels EV wäre auch mit einem solchen Zweck (s dazu den Einleitungssatz des § 382 EO) nicht vereinbar, auch wenn im besonderen Fall eine enge Verknüpfung zwischen der Mitgliedschaft und dem Können besteht, sämtliche Kriterien und Bedingungen zu erfüllen, die für die Teilnahme an den von der beklagten Partei veranstalteten Bewerben erforderlich sind (§ 4 Abs 1 deren Satzung, worauf sich aber nur jene in erster Instanz berief). Dass die Zulassung zu den Bewerben mit der Mitgliedschaft gleichzusetzen sei, wurde nicht geltend gemacht. Dann ist aber das angestrebte Gebot an die beklagte Partei nach § 382 Z 4 EO, die Teilnahme an den Bewerben der derzeit laufenden Spielsaison zu gestatten, nicht dazu geeignet den behaupteten Anspruch auf Feststellung der Mitgliedschaft zu sichern. In Wahrheit kann die klagende Partei auch keine Argumente für ihre Ansicht vortragen, beschränkt sie sich doch auf den Hinweis, sie habe behauptet, die beklagte Partei bestreite zu Unrecht ihre Mitgliedschaft, in der der Anspruch auf Teilnahme „wurzle". Dass sie die geforderte Sicherstellung bis zur Entscheidung erster Instanz nicht erbrachte, bestreitet sie gar nicht; die Ansicht, dies wäre Voraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an den Bewerben des beklagten Verbands, ist im Licht des § 1 Z 9 von dessen FO keinesfalls unvertretbar. Wie dargelegt ist es für die Berechtigung des Provisorialantrags unerheblich, ob die Vorgangsweise der beklagten Partei auf einen „kalten Ausschluss" hinausliefe, geht es doch hier gerade nicht um den Ausschluss. Ob ein ausgeschlossenes Vereinsmitglied zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Teilnahme am Spielbetrieb desselben sämtliche dafür vereinsintern festgesetzten finanziellen Voraussetzungen zu erfüllen hat, ist nur nach den jeweils geltenden Vereinsstatuten und nicht allgemein zu beantworten, weshalb dies nur jeweils für den Einzelfall beurteilt werden kann. Das schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aus. Daran vermag es nichts zu ändern, dass es immer wieder bei Sportverbänden, die Bewerbe veranstalten, zu Lizenzverweigerungen kommen mag. Ausgehend von einer mangelnden Bescheinigung des Anspruchs ist die allgemeine Frage, ob ein solcher Anspruch auf Teilnahme an Bewerben eines Sportverbands durch EV gesichert werden kann, nicht präjudiziell (s dazu Zechner aaO § 502 ZPO Rz 60 ff mwN). Es ist daher nicht auf die Frage einzugehen, ob zur Zeit der Entscheidung dritter Instanz, welcher der Akt erst drei Tage vor dem in der Klage behaupteten Beginn der zweiten Runde der laufenden Meisterschaft vorgelegt wurde, ein die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen abändernder Beschluss noch ergehen hätte können. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO und §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei machte die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend.
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