Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die zweite Instanz wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund eines Strafurteils vom 12. Juli 1999 die Forderungsexekution gemäß § 294a EO zu bewilligen, ab, weil mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juni 2003 auf Antrag des Verpflichteten das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Rechtliche Beurteilung
a) Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Gemäß § 206 Abs 1 KO sind Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig. Die Stellung der betreibenden Partei als Konkursgläubiger (§ 51 KO) ist nicht davon abhängig, ob sie von ihren Rechten, wie etwa der Anmeldung ihrer Forderung, Gebrauch gemacht hat (SZ 50/39). Da im vorliegenden Fall der Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem Exekutionsgericht verwehrt, nunmehr das Vorliegen von Einleitungshindernissen des Abschöpfungsverfahrens (§ 201 KO), wie sie im außerordentlichen Revisionsrekurs behauptet werden, zu prüfen. Denn allfällige Mängel des Zahlungsplans werden durch dessen rechtskräftige Bestätigung geheilt (8 Ob 290/00f = ZIK 2001, 137 = RdW 2001, 673 u.a.; RIS-Justiz RS0114816). Allfällige Mängel und Nichtigkeiten im Konkursverfahren bei der Entscheidung über die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens können somit im Exekutionsverfahren keine Berücksichtigung finden.
Von der Exekutionssperre nicht betroffen sind nur Neugläubiger (8 Ob 4/05d), Massegläubiger, Absonderungsberechtigte, Gläubiger ausgeschlossener Ansprüche nach § 58 Z 2 und 3 KO sowie Gläubiger, die auf ihren Konkursteilnahmeanspruch verzichten (Feil, KO5 § 206 Rz 2; Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 206 KO Rz 2). Ob und inwieweit solche Gläubiger Exekution führen können, regelt § 208 zweiter Satz KO.
Ob die Konkursforderung der betreibenden Partei bisher nur aus Verschulden des Verpflichteten, der diese nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit von 13,684.149,50 S = 994.465,93 EUR entgegen § 185 Abs 1 Z 2 KO nicht in sein Vermögensverzeichnis, das sonst nur eine Verbindlichkeit gegenüber einem Finanzamt von 1,017.741,75 EUR aufweist (Anmeldungsverzeichnis ON 13 im Konkursakt), aufnahm, oder auch aus einem Verschulden der betreibenden Partei - wegen ihrer Unkenntnis von Schuldenregulierungs- und bisherigem Abschöpfungsverfahren - nicht berücksichtigt wurde (§ 215 Z 2 KO), kann hier wegen der der betreibenden Partei zufolge § 207 Abs 1 KO offen stehenden Möglichkeit der Berücksichtigung ihrer Forderung im Abschöpfungsverfahren dahingestellt bleiben (Feil aaO § 206 Rz 2 mwN; vgl dazu auch G. Kodek, Privatkonkurs Rz 615).
b) Hinzuweisen bleibt noch auf Folgendes: Zeigt sich im fortgesetzten (Konkurs)Verfahren, dass das Vermögensverzeichnis unrichtig ist, so ist dies für die Zulässigkeit des Zahlungsplans ohne Bedeutung. Wird nun der Zahlungsplan - wie hier - angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann aber der Zahlungsplan nach § 161 KO für unwirksam erklärt werden (G. Kodek aaO Rz 347, 433 f). Das Exekutionsverfahren ist dafür freilich nicht das richtige Forum.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a Abs 2 zweiter Satz ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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