Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Bezugsordnung 1957 und die Pensionsordnung 1960 durch ständige Übung konkludent zum Inhalt des Dienstvertrages wurden, ist unbedenklich, zumal dem Kläger der Beweis nicht gelungen war, dass ihm die Vorgängerbestimmungen aus den Jahren 1933/34 anlässlich seines Dienstantritts ausgefolgt worden wären. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (9 ObA 214/00m; 9 ObA 94/01s) judiziert, dass die hier in Frage stehenden Regelungswerke in ihrer Wirkung zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern rein privatrechtlicher Natur sind, sodass allfällige fehlende Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde deren vertragliche Wirksamkeit nicht beeinträchtigen können.
Genauso vertretbar ist aber der weitere, durch Urkundenauslegung gewonnene Schluss, dass der Ruhegenuss nur 14x und nicht, wie begehrt, 15 x jährlich zusteht. Wie festgestellt, stellt ja § 16 der Pensionsordnung 1960 für die Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage auf den zuletzt genossenen „systemisierten Monatsbezug" (§ 10 Abs 1 lit a der Bezugsordnung), nicht aber auf einen Jahresbezug ab. Dieser ausdrückliche und eingeschränkte Verweis zwingt entgegen der Meinung des Klägers nicht zur Auffassung, dass für die Pensionsbezüge dieselbe Sonderzahlungs-Regelung (= 3 x jährlich) zu gelten habe wie für die Aktivbezüge, zumal diese Regelung erst später eingefügt und gerade nicht als „systemisierter Monatsbezug" bezeichnet wurde. Unzutreffend ist der Hinweis auf eine von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts abweichende Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof in einem Parallelfall (9 ObA 126/04a, ergangen im Verfahren 16 Cga 120/01g des LG Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht). Abgesehen davon, dass die dort erhobene außerordentliche Revision ohne Sachprüfung mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen worden war, war die Frage eines 15. jährlichen Pensionsbezugs überhaupt nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Auch Gründe der Rechtseinheit und Einzelfallgerechtigkeit vermögen die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Es ist nämlich nicht hervorgekommen, dass noch andere Personen außer dem Kläger und dem vorgenannten Mitarbeiter deren Standpunkte teilen. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht mit allen Berufungsgründen auseinandergesetzt, entspricht nicht der Aktenlage. Die Zitierung einer unrichtigen Jahreszahl („2002" statt „2001") als Beginn des begehrten erhöhten Pensionsbezugs beruht einerseits auf einem offensichtlichen Schreib- oder Lesefehler und ist andererseits ohne jede Relevanz.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)