Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ob eine neu einzutragende Firma eines Unternehmens dem in § 30 Abs 1 HGB normierten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit) entspricht, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die besondere Kasuistik verbietet im Regelfall die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854, der im vorliegenden Fall gemäß § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, noch anzuwenden ist (6 Ob 211/03b). Die Aussage des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit der im Geschäftsleben üblichen Verkürzung des Firmenwortlauts auf das prägende Firmenschlagwort ist durch entsprechende Vorjudikate gedeckt (RIS-Justiz RS0061851). Die Verneinung der Verwechslungsfähigkeit zwischen der neu eingetragenen Firma und der älteren Firma ist keine korrekturbedürftige Beurteilung des Rekursgerichts im Einzelfall.
2. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass einem Mitbewerber und Firmenträger, der sich durch die Eintragung eines Rechtsträgers mit einer gegen das Täuschungsverbot nach § 18 Abs 2 HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, in unmittelbarer Verfolgung dieser Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss nicht offensteht, entspricht der schon vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 2040/96k = JBl 1997, 187 [Burgstaller]). In Bezug auf die behauptete Täuschungsfähigkeit der neuen Firma hat die Rechtsmittelwerberin demnach im Firmenbuchverfahren keinen Erledigungsanspruch (6 Ob 2040/96k).
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