Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in der Revisionsschrift die Gründe, deretwegen die Rechtsmittelwerberin die Revision trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes für zulässig hält, nicht gesondert angeführt (der in der Revision mehrfach als Rechtfertigung dafür zitierte § 46 ASGG gehört schon seit 1. 1. 2003 nicht mehr dem Rechtsbestand an). In diesem Fall ist aber kein Verbesserungsverfahren einzuleiten (9 Ob 77/02t = RIS-Justiz RS0043644 [T5]), sondern es ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen (10 ObS 1003/96 = SSV-NF 10/22 = RIS-Justiz RS0043644 [T2]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 506 ZPO Rz 7) mwN). Darin ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erkennbar, sind doch die Ausführungen in der Revision ganz auf den konkreten Einzelfall und seine Besonderheiten bezogen. Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0043172 [T2]) und für eine vom Berufungsgericht verneinte Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043405 [T43]).
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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