OGH 14Os42/05s

OGH14Os42/05s20.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Katalina C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C*****, Anton V*****, Brigitte S***** und Laszlo H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Juli 2004, GZ 27 Hv 75/03m-423d, sowie über die Beschwerden gemäß § 494a StPO der Angeklagten Gabriel C*****, Anton V***** und Laszlo H***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gabriel C***** wird teilweise Folge gegeben. Es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B) IV.) a), demzufolge auch in dem diesen Angeklagten treffenden Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) sowie der hinsichtlich Gabriel C***** gefasste Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ebenso zurückgewiesen wie jene der Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Anton V*****, Brigitte S***** und Laszlo H*****. Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte Gabriel C***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Anton V*****, Brigitte S***** und Laszlo H***** sowie über die Beschwerden der Angeklagten Anton V***** und Laszlo H***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche sowie einen gleichfalls nicht angefochtenen Schuldspruch des Angeklagten Johann St***** enthaltenden Urteil wurden schuldig erkannt:

Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C***** und Anton V***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (A); Katalina C***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB, „teilweise als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB" (B) I.) 3.) b), 4.), 6.), 7.) und II.); Wilhelm V***** des Verbrechens des (richtig:) teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, [ergänze: 15] StGB (B) I.) 1.), II.), III.) und VI.);

Gabriel C***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (B) I.) 3.) a), 4.), II.), III.) und IV.);

Anton V***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (B) II.), III.), V.) und VII.);

Brigitte S***** des Vergehens des teils versuchten, teils vollendetem schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB („teils als Beteiligte nach § 12 [dritter Fall] StGB"; B) I.) 5.) und 6.));

Laszlo H***** der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B) I.) 3.) a) sowie des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (B) VIII.) 1.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) VIII.) 2.).

Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung haben

„A) Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C*****, Anton V***** sich unter den zu Punkt B) bezeichneten Orten und Zeiten und Johann St***** im Sommer 1998 als Mitglieder an einer kriminellen Vereinigung beteiligt;

B) Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C*****, Anton V*****,

Laszlo H*****, Brigitte S***** und Johann St***** zusammen mit dem abgesondert verfolgten Marcelino St***** in wechselweisem Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachangeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei hinsichtlich Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C*****, Anton V*****, Laszlo H***** und Johann St***** der Schaden 40.000 Euro, hinsichtlich Brigitte S***** 2.000 Euro überstiegen hat, und Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C*****, Anton V***** und Johann St***** in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I.) in Walding und anderen Orten den Egon P*****, und zwar

1.) a) Wilhelm V***** mit dem abgesondert verfolgten Marcelino St***** Ende Juli/Anfang August 1998 durch Vortäuschen einer Krebserkrankung der Frau des Wilhelm V***** und der Notwendigkeit einer sofortigen Operation, wofür dringend Geld benötigt werde, unter Vortäuschung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, insbesondere unter Hinweis auf eine zu erwartende Erbschaft in Höhe von 4 Mio DM, zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 490.000 S, wobei es beim Versuch blieb;

...

3.) am 10. Juli 2000

a) Gabriel C***** und Laszlo H***** in Mondsee dadurch, dass sich Gabriel C***** als Dr. Sch*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, ausgab und vorgab, die dem Egon P***** als Pfand für die Überlassung von 2,1 Mio S ausgefolgten Teppiche seien in der Türkei als gestohlen angezeigt worden und den Tätern drohe in der Türkei die Todesstrafe, wenn die Teppiche nicht unverzüglich zurückgebracht würden, sowie durch die Behauptung, für die Rücküberführung der Teppiche sei ein Betrag von 350.000 S zu leisten, den Egon P***** im Falle der Darlehensgewährung im doppelten Betrag zurückerstattet erhalte, zur Rückgabe von 12 Teppichen in einem 2.000 Euro, nicht aber 40.000 Euro übersteigenden Wert und Ausfolgung eines Betrages von 350.000 S;

b) Katalina C*****, die sich als Angestellte des genannten Rechtsanwalts mit dem Namen Marlene Sa***** vorstellte, am 11. Juli 2000 in Wien 12 Teppiche und den Betrag von 350.000 S übernahm;

4.) Katalina C***** und Gabriel C***** im gemeinsamen Zusammenwirken durch Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit dadurch, dass sich Katalina C***** weiterhin als Marlene Sa*****, Angestellte des Rechtsanwalts Dr. Sch*****, ausgab und unter diesem Namen jeweils Schuldscheine ausstellte, und Gabriel C***** unter Beibehaltung des Vorwandes, er sei Rechtsanwalt Dr. Sch*****, es gebe eine Zusammenarbeit mit einem italienischen Bankdirektor namens A*****, der bei der Regelung der Darlehensrückzahlung eingebunden sei, und durch Vortäuschen weiterer unwahrer Vorfälle, zur Ausfolgung weiterer Darlehen von 5,605.000 S, und zwar dadurch, dass

a) Katalina C***** im August 2000 vorgab, Dr. Sch***** sei verhaftet worden und würde gegen eine Kaution von 1 Mio S enthaftet werden, zur Ausfolgung von 1 Mio S, wobei sie zur Besicherung 300 Stück wertlose „Goldmünzen" übergab;

  1. b) am 1. September 2002 Katalina C***** weitere 150.000 S übernahm;
  2. c) am 7. November 2000 durch Vortäuschen, Rechtsanwalt Dr. Sch***** sei in der Türkei verhaftet worden und sie benötigten Geld für die Kaution, zur Übergabe von weiteren 350.000 S an Katalina C*****;

    d) am 13. November 2000 zur Übergabe von weiteren 700.000 S an Katalina C*****;

    e) am 17. November 2000 zur Übergabe weiterer 450.000 S an Katalina C*****;

    f) am 28. November 2000 zur Übergabe von weiteren 1,380.000 S an Katalina C*****;

    g) am 12. Dezember 2000 durch die Vortäuschung der Katalina C*****, Dr. Sch***** sei schon wieder in Untersuchungshaft genommen worden, zur Bezahlung seines Anwalts sei Geld notwendig, zur Übergabe von 120.000 S;

    h) Ende Dezember 2000 Gabriel C***** unter dem Namen Sch***** anrief und vortäuschte, Marlene Sa***** habe einen Autounfall gehabt, nach Ersuchen über Katalina C***** die Brigitte S***** ebenfalls den Egon P***** anrief und mitteilte, diese befinde sich nach einem Autounfall im Krankenhaus, und schließlich Katalina C***** unter dem Namen Marlene Sa***** angab, sie brauche Geld für die Autoreparatur, zur Übergabe weiterer 80.000 S;

    i) am 2. Jänner 2001 zur Übergabe weiterer 350.000 S an Katalina C*****, alias Marlene Sa*****;

    j) am 7. Jänner 2001 zur Ausfolgung weiterer 250.000 S an Katalina C*****;

    k) am 25. Jänner 2001 durch die Vortäuschung des Gabriel C***** und der Katalina C*****, Katalina C***** müsse dringend nach Südafrika fliegen, um dort einen Scheck abzuholen, mit dem sie ihre Schulden zurückzahlen könne, zur Übergabe von 75.000 S;

    l) am 2. März 2001 durch Übergabe weiterer 600.000 S an Katalina C*****, alias Marlene Sa*****;

    5.) Brigitte S***** zu der unter 4.) h) geschilderten Tat dadurch beigetragen, dass sie gegenüber Egon P***** die falsche Behauptung des Gabriel C*****, Marlene Sa***** habe einen Autounfall erlitten und liege im Krankenhaus, bestätigte;

    6.) Katalina C***** und Brigitte S***** im Mai oder Juni 2001 durch Vorgabe, Katalina C*****, alias Marlene Sa*****, sei in Triest festgenommen worden, und Brigitte S***** unter Verwendung des Falschnamens Br***** angab, es würden noch 60.000 S für Erstellung der Kaution für Sa***** fehlen, zu einem Darlehen von 60.000 S, wobei es beim Versuch geblieben ist;

    7.) Katalina C***** im Juni 2001 durch die Mitteilung, sie habe über A***** erfahren, dass Sch***** in einem Bankschließfach in Palermo mindestens 70.000 S deponiert habe, zur Öffnung des Safes seien noch einige 100.000 S erforderlich und eine unbekannte Person, die sich als A***** vorstellte, diese Angaben mehrmals telefonisch bestätigte, zur Übergabe von einigen 100.000 S zu verleiten versucht, wobei es beim Versuch geblieben ist;

    II.) Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C***** und Anton V***** im gemeinsamen Zusammenwirken in der Zeit vom 9. bis 24. Oktober 2001 in Wien den Nazareth Bo***** durch die Vorgabe, Anton V***** bürge für seinen Bruder Wilhelm V*****, dieser habe einen Kunden, der ihm Teppiche abkaufe bzw bereits abgekauft habe, zur Ausfolgung von sechs Teppichen im Wert von 447.600 S;

    III.) Wilhelm V*****, Anton V***** und Gabriel C***** im gemeinsamen Zusammenwirken am 6. Juni 2001 in Wien den Nasir D***** durch die Vorgabe, einen wertvollen Teppich schätzen zu lassen, zur Ausfolgung dieses Teppichs im Werte von ca 100.000 S;

    IV.) Gabriel C***** den Werner K***** durch Vortäuschung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Darlehen, und zwar:

    a) im Juni 1999 von 580.000 S, wobei ein Schaden von 380.000 S entstanden ist;

  1. b) im September 2001 von 800.000 S;
  2. c) im September 2001 von 450.000 S;

    V.) Anton V***** in Linz durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit

    a) am 7. Februar 2002 in Linz Verfügungsberechtigte des Hotels „Wienerwald" zur Gewährung von Unterkunft, Schaden 50,56 Euro,

    b) in der Nacht zum 8. Februar 2002 Verfügungsberechtigte des Hotels „Drei Mohren" zur Gewährung von Unterkunft, Schaden 168,24 Euro; VI.) Wilhelm V***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem angeblichen Neffen im Herbst 2001 in Hinterbrühl durch die Vorgabe, Teppiche auf Kommission zu übernehmen, diese würden nach erfolgtem Weiterverkauf bezahlt werden bzw bis 30. September 2001 bei Nichtverkauf zurückgestellt werden, den Dr. Peter H***** zur Ausfolgung von insgesamt 15 Teppichen im Wert von 670.000 S und zur Übergabe von insgesamt 210.000 S in mehreren Teilbeträgen für die Auslösung von verpfändeten Teppichen;

    VII.) Anton V***** dadurch, dass er vorgab, die kommissionsweise übernommenen Teppiche nach kurzer Zeit zurückzustellen oder den vereinbarten Kaufpreis dafür zu entrichten, unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit

    1.) am 23. April 2002 in Lilienfeld den Robert Gr***** zur kommissionsweisen Ausfolgung eines Teppichs „Jomud Hauptteppich" im Wert von 5.000 Euro;

    2.) am 1. August 2002 in Wien den Herbert Bi***** zur kommissionsweisen Ausfolgung eines Teppichs „Shirwahan" im Wert von 8.750 Euro."

    Während die Angeklagten Wilhelm V*****, Brigitte S***** und Laszlo H***** das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bekämpfen, machen Katalina C***** Z 5a, 9 lit a und 10, Gabriel C***** Z 5 und 10 sowie Anton V***** Z 5 und 9 lit a leg cit wider den gegen sie ergangenen Schuldspruch geltend.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Katalina C*****:

Die nominell auch auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Tatsachenrüge (Z 5a) gelangt mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Ergebnis, eine Beteiligung der Angeklagten Katalina C***** an einer kriminellen Vereinigung (A) könne aus den Verfahrensergebnissen nicht erschlossen werden. Damit wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die von ihr im Übrigen in wesentlichen Punkten übergangenen tatrichterlichen Erwägungen (US 19 f), vermag aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm V*****:

Die Mängelrüge behauptet unsubstantiiert und ohne Bezugnahme auf die erstgerichtlichen Erwägungen offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, auch dieser Angeklagte habe sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt (A). Solcherart ist sie jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Weshalb über die Urteilsannahmen hinaus Feststellungen zu Ablauf und Form des Zusammenschlusses sowie zum konkreten Aussehen der kriminellen Vereinigung geboten gewesen sein sollten (der Sache nach Z 9 lit a), wird prozessordnungswidrig nicht dargelegt. Die vermissten Konstatierungen zum Vorsatz der einzelnen Mitglieder wurden ohnedies getroffen (US 18).

Der unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) erhobene Einwand, entgegen der Auffassung des Erstgerichtes stimme die Aussage des abgesondert verfolgten Marcelino St***** zum Vorfall vom 7. September 1998 (B) I.) 2.)) keineswegs mit den Angaben des Ehepaares P***** überein, betrifft keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand, weil Wilhelm V***** von diesem Vorwurf freigesprochen wurde (US 14). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Marcelino St***** trotz wechselnden Aussageverhaltens haben die Tatrichter aber ohnedies erörtert (US 25).

Das Schöffengericht hat auch eingehend dargelegt, weshalb es zu B) I.) 1.) a) eine Täterschaft des Angeklagten Wilhelm V***** als erwiesen angenommen hat und zu B) I.) 2.) den (bloß) ursprünglich belastenden Aussagen von Johann und Marcelino St***** (S 185 f/II, 183/XIV) schlussendlich aber nicht gefolgt ist (US 22 bis 25). Eine Erörterung der vom Beschwerdeführer bloß hypothetisch aufgezeigten Möglichkeit, die Genannten könnten ihn auch in Ansehung des Schuldspruchs zu Unrecht belastet haben, war hingegen nicht geboten, sodass dem Urteil die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht anhaftet.

Indem der Angeklagte ausdrücklich einräumt, hinsichtlich B) I.) 1.)

a) bloß wegen versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges schuldig erkannt worden zu sein (S 377/XIV), macht er eine Verletzung des § 260 Abs 1 Z 2 StPO nicht mit Bestimmtheit geltend.

Die zu A) erhobenen Einwände (Z 5a), die der kriminellen Vereinigung gar nicht zugehörige Angeklagte Brigitte S***** sei laut eigener Bekundung mit dem Angeklagten Wilhelm V***** nicht in näheren Kontakt getreten, aus der Aussage „der" (nicht näher bezeichneten) Zeugen ließe sich für die Annahme einer solchen Vereinigung nichts gewinnen und letztlich bestünden keine Beweisergebnisse dafür, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen sei, sind ebensowenig geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu begründen wie die bereits im Rahmen der Mängelrüge vorgetragene Behauptung, die Mitangeklagten Marcelino und Johann St***** belasteten den Angeklagten Wilhelm V***** zum Faktum B) I.) 1.) a) offensichtlich zu Unrecht, um eine dritte Person zu schützen. Gleiches gilt für den Hinweis auf nicht näher bezeichnete Irrtümer in der Aussage der Zeugin Marianne P*****.

Dass der Zeuge Nasir D***** den Gegenstand des Schuldspruchs B) III.) bildenden Teppich kurzfristig zurückerhalten hat (S 291/XIV) und zwecks Schätzung oder Verkaufs dieses Teppichs auch bei Dr. H***** war (S 294/XIV), ist schon angesichts der Schilderung des eigentlichen Tathergangs durch den Zeugen D***** (S 285 ff/XIV), der vergleichbaren Vorgangsweise auch dieses Angeklagten zu B) II.) und VI.) und der letztlich hinsichtlich seiner Täterschaft geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Zweifel an dem vom Erstgericht angenommenen Betrugsvorsatz zu erwecken.

Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die tatrichterlichen Feststellungen ließen eine Beurteilung nach § 278 StGB nicht zu, übergeht die mit hinreichender Deutlichkeit getroffene Konstatierung, wonach sich die Angeklagten mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden haben, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt würden (US 18), der Zusammenschluss auf längere Zeit erfolgte (US 19) und sie sich (überdies) unter den zu B) des Schuldspruchs bezeichneten Orten und Zeiten, also in einem Gesamtzeitraum vom 23. Juli 1998 bis Herbst 2001, an dieser kriminellen Vereinigung beteiligten (US 18). Sie orientiert sich daher ebensowenig am Urteilssachverhalt wie der Einwand, die Feststellungen zu B) I.) 1.) a) ließen nicht erkennen, welche Ausführungshandlung der Angeklagte Wilhelm V***** konkret getätigt habe und ob er nicht bloß einen (straflosen) versuchten Tatbeitrag zu den Tathandlungen des Marcelino St***** begangen habe (vgl jedoch US 21 f).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gabriel C*****:

Zum Schuldspruch A) unterlässt es die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) darzulegen, weshalb es der Feststellung bedurft hätte, wann und von wem die kriminelle Vereinigung gegründet worden sei und wann welche Angeklagten dazugestoßen seien; war doch der Angeklagte Gabriel C***** nach den insoweit unzweifelhaften Urteilsannahmen jedenfalls im Zeitraum der ihm angelasteten, vorwiegend gemeinsam mit anderen Mitgliedern begangenen Betrugstaten, also über ein Jahr, mit anderen Angehörigen der Gruppierung mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt würden. Der Vorwurf mangelnder Konstatierung der in Aussicht genommenen Straftaten und der Einwand, die Feststellung, das Verhalten der Angeklagten erfülle in subjektiver und objektiver Hinsicht das angenommene Verbrechen (richtig: Vergehen) der kriminellen Vereinigung, sei nur eine substanzlose Wiedergabe der verba legalia, ignoriert die bereits anlässlich der Behandlung der Beschwerde des Angeklagten Wilhelm V***** wiedergegebenen, für die Erfüllung des Tatbestandes hinreichenden Urteilsannahmen. Weshalb darüber hinaus konkrete Feststellungen zu einem „gut abgestimmten Verhalten", „Informationsaustausch" und „häufigen Treffen" geboten gewesen sein sollten, wird nicht dargelegt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Schöffengericht mit der Aussage des Zeugen Egon P***** vor der Gendarmerie, in der er Rechtsanwalt Sch***** als „germanischen Typ" mit Kärntner oder Tiroler Dialekt beschrieben hat, was auf Gabriel C***** laut Beschwerde nicht zutreffe, eingehend auseinandergesetzt, ohne diesem Umstand aber unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in freier Beweiswürdigung die ihm vom Beschwerdeführer beigemessene Bedeutung zuzuerkennen (US 34 bis 37). Der behauptete formale Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Mag der Angeklagte Gabriel C***** zu B) I.) 4.) a) bis l) auch nicht in allen Fällen Ausführungshandlungen in Form einer Mitwirkung unmittelbar an der Täuschung des Egon P***** über Tatsachen, zumindest aber an der durch die Täuschung verursachten Handlung, Duldung oder Unterlassung, gesetzt haben, missachtet die - konkrete Feststellungen hiezu reklamierende - Beschwerde (inhaltlich Z 10) die weitere Konstatierung, dass der Angeklagte, sollte er auch in einigen Fällen (B) I.) 4.) a), b), g), i), j) und l)) im Hintergrund geblieben sein, im gemeinsamen Zusammenwirken, also in Verfolgung eines gemeinsamen Tatplans, mit der Angeklagten Katalina C***** handelte. Damit wäre insoweit jedoch zumindest eine Förderung der Tatausführung durch psychische Unterstützung des unmittelbaren Täters, also Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB gegeben, wogegen die Beschwerde nicht sagt, inwieweit dem Angeklagten trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB durch seine Verurteilung als unmittelbarer Täter ein Nachteil erwachsen sollte (13 Os 50/01).

Bei seinem Vorbringen zum Schuldspruch B) I.) 5.) und 6.) übersieht der Nichtigkeitswerber, dass diese Fakten lediglich die Angeklagten Brigitte S***** und Katalina C***** betreffen, sodass die kritisierte Feststellung (US 38) den wider ihn ergangenen Schuldspruch nicht berührt.

Zu dem gegen B) II.) erhobenen Einwand, nach den Feststellungen des Erstgerichts sei der Angeklagte Gabriel C***** nur bei der Übergabe von drei Teppichen dabei gewesen (US 42), sei aber trotzdem der betrügerischen Herauslockung von sechs Teppichen schuldig erkannt worden, ohne dass in allen Fällen entsprechende Feststellungen zur Täterschaftsform getätigt worden seien (wiederum der Sache nach Z 10), ist auf das vom Schöffengericht angenommene gemeinsame, übereinstimmend verflochtene Zusammenwirken mit den Mittätern (US 40, 44) und demgemäß auf das zu B) I.) 4.) a) bis l) Gesagte zu verweisen.

Welcher konkreter Feststellungen zur „eigenen subjektiven Tatseite" es für jeden einzelnen Angeklagten zu B) II.) und III.) über die getroffenen Urteilsannahmen (US 21 f, 40, 44 und 47) hinaus bedurft hätte, lässt die Rüge (inhaltlich Z 9 lit a) offen. Entgegen der offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Betrugsvorsatz zu B) II.) relevierenden Beschwerde leiteten die Tatrichter den tatspezifischen dolus mängelfrei aus dem Tatverhalten selbst ab (US 45), aber auch (hinsichtlich sämtlicher Betrugshandlungen) aus dem Geschehnisablauf an sich und damit aus der daraus ersichtlichen, auch Gabriel C***** betreffenden Faktenvielzahl (US 22, 66).

Ebenso wurde die Gewerbsmäßigkeit zureichend nicht nur aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten und der Tatwiederholung (US 53), sondern zudem aus der Vielzahl von Angriffen zum Nachteil verschiedener, zum Teil mehrfach geschädigter Personen erschlossen (US 66).

Berechtigung kommt der Mängelrüge jedoch hinsichtlich Punkt B) IV.)

a) des Schuldspruchs zu, weil das Erstgericht nicht dargelegt hat, weshalb es trotz der festgestellten fristgerechten Rückzahlung eines Teilbetrages von 200.000 S und vorangegangener, klaglos verlaufener Kreditgeschäfte mit Werner K***** (US 51) hinsichtlich des Schadensbetrages von 380.000 S von einem zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bestehenden Täuschungsvorsatz über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit (US 6, 53 f) ausgegangen ist. In diesem Umfang erweist sich eine Urteilsaufhebung und die Anordnung der Verfahrenserneuerung daher als unumgänglich.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton V*****:

Unter isolierter Hervorhebung zweier Passagen der zum Schuldspruch A) angestellten tatrichterlichen Erwägungen behauptet die Mängelrüge (Z 5) im Ergebnis offenbar unzureichende Begründung der Täterschaft des Anton V*****, weil ihm - im Gegensatz zu den Mitangeklagten - bei den ihm angelasteten Betrugsfakten nicht vorgeworfen worden sei, er habe durch allfällige Lügengeschichten versucht, ein Darlehen zu erhalten, er sei unter falschem Namen aufgetreten oder habe sich seine Angaben von anderen Mitgliedern einer Organisation bestätigen lassen. Sie vernachlässigt dabei jedoch die weiteren, mit dem Tatablauf zu B) II.) und III.) keineswegs in Widerspruch stehenden (vgl US 44 und 49) erstgerichtlichen Überlegungen, wonach der Schuldspruch wegen § 278 Abs 1 StGB auch auf das Zusammenwirken der Beteiligten über längere Zeit in auffällig verzahnter und aufeinander abgestimmter Vorgangsweise im Konnex mit ihrer seit Jahren fehlenden geregelten Beschäftigung gestützt wurde (US 19). Somit argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.

Zum Schuldspruch B.) II.) hat das Erkenntnisgericht - entgegen der Behauptung der Mängelrüge - den Tatbeitrag des Angeklagten Anton V***** keineswegs bloß in der Erklärung gesehen, er würde für seinen Bruder bürgen; vielmehr war er auch in der Folge in die gegenüber Nazareth Bo***** gesetzten Täuschungshandlungen eingebunden (US 42). Wie es den Angeklagten Anton und Wilhelm V***** trotz früherer Probleme bei der Rückerstattung von Teppichen durch Anton V***** an den Zeugen Bo***** gelungen ist, sich dessen Vertrauen zu erschleichen, haben die Tatrichter eingehend dargelegt (US 41). Schließlich hat das Schöffengericht aus dem - auf die Schilderung des Tatopfers gegründeten - übereinstimmenden Zusammenwirken der Angeklagten deren Täuschungsvorsatz erschlossen (US 44), sodass die von der Beschwerde ins Treffen geführte offenbar unzureichende Begründung nicht vorliegt.

Dass das sorgsam aufeinander abgestimmte Verhalten der Angeklagten darauf gerichtet war, vorerst das Vertrauen des Nasir D***** zu erschleichen, um in der Folge die betrügerische Herauslockung des angestrebten Gegenstandes zu erreichen, und dass er vor allem vom Angeklagten Anton V***** zur Übergabe gedrängt wurde (US 49), hat das Erstgericht auf die Aussage des Tatopfers gestützt (B) 3.). Ob der in Rede stehende Teppich - worauf die tatrichterlichen Erwägungen ohnedies Bezug nehmen (arg: die „letzte" Übergabe; US 50) - dem Nasir D***** vor der endgültigen Ausfolgung kurzfristig retourniert wurde, betrifft keinen erheblichen Umstand. Die Tatrichter waren daher nicht verpflichtet, sich mit dessen diesbezüglicher Schilderung gesondert auseinander zu setzen.

Der zum Schuldspruch B) V.) behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte Anton V***** habe seine Zusicherung gegenüber der Polizei, die Hotelrechnung bis spätestens 9. Februar 2002 zu bezahlen, nicht eingehalten, und der weiteren Konstatierung, er habe den Rechnungsbetrag schließlich Anfang April 2002 erlegt, liegt nicht vor.

Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter bei den - nach der Vorgangsweise gleichartigen (US 63) - Fakten B) VII.) 1.) und 2.) den tatbestandsessentiellen Vorsatz - den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erkenntnissen keineswegs zuwiderlaufend - gerade aus dem gleichbleibenden Verhaltensmuster, sich durch die vorerst ordnungsgemäße Abwicklung von Rechtsgeschäften das Vertrauen der Täuschungsopfer zu erschleichen und sodann jeweils einen der kommissionsweise übernommenen Teppiche vereinbarungswidrig zurückzubehalten, mängelfrei erschlossen. Soweit die Beschwerde mit eigenen Beweiswerterwägungen versucht, der zu B) VII.) 1.) verworfenen Verantwortung des Angeklagten Anton V*****, ihm sei der dem Zeugen Robert Gr***** nicht zurückgestellte Teppich gestohlen worden, zum Durchbruch zu verhelfen, wendet sie sich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - gegen die willkürfreie und nicht erheblich bedenkliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Fakten B) II.), III.), VII.) 1.) und 2.) vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt (vgl US 21, 22, 40, 44, 47 sowie 62 bis 66) und lässt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigitte S*****:

Der vermeintliche Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Urteilsannahmen zu der eine Wertgrenze nicht tangierenden Schadenshöhe (75.000 S oder 80.000 S) betrifft ungeachtet der behaupteten Relevanz für das Adhäsionserkenntnis keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage bedeutsamen Umstand.

Mit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Egon P***** und der Bestreitung der subjektiven Tatseite greift die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß die auch insoweit willkürfreie Beweiswürdigung der Tatrichter an, ohne jedoch aus den Akten erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen abzuleiten. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet die mangelnde Kausalität des Tatbeitrags der Angeklagten für die Vermögensschädigung des Zeugen Egon P***** im Faktum B) I.) 5.), weil der Erfolg auch ohne ihren Anruf allein aufgrund der Überzeugungsgabe der Katalina C***** eingetreten wäre. Damit verfehlt die Angeklagte jedoch den erforderlichen Vergleich mit den Urteilsfeststellungen, wonach sie das Tatopfer über den behaupteten Krankenhausaufenthalt der Mitangeklagten in Irrtum geführt und dergestalt zu dem von den Angeklagten Gabriel und Katalina C***** aufgebauten Lügengebäude beigetragen hat. In Wahrheit orientiert sie sich - der Verfahrensordnung zuwider - an einem hypothetischen Geschehnisablauf.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo H*****:

Dass dem Angeklagten Laszlo H***** an einer Stelle des Urteilsspruchs zunächst auch ein 40.000 Euro übersteigender Schadensbetrag zur Last gelegt wird (US 3 oben), während die Entscheidungsgründe von einer Summe von 490.000 S ausgehen (US 27), betrifft zum einen keine entscheidende Tatsache, weil dieser Angeklagte ohnedies nur wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde; zum anderen wird seine Tathandlung auch im Urteilstenor dahin individualisiert, dass die Wertgrenze nicht überschritten wurde (US 4).

Soweit der Beschwerdeführer aus dem Aussageverhalten des Zeugen Egon P***** und des abgesondert verfolgten Marcelino St***** mit eigenständigen Überlegungen zu deren Glaubwürdigkeit andere, im Vergleich zum Erstgericht für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die einmal mehr von Willkür und erheblichen Bedenken freie tatrichterliche Beweiswürdigung.

Dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht sehr wohl berücksichtigt, dass der Zeuge P***** den Angeklagten H***** in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat (US 28 f).

Ob der Angeklagte in den letzten Jahren einer Beschäftigung nachgegangen ist, ist für die Beurteilung der ihm angelasteten Betrugstat ebenso unerheblich wie die Frage, ob er um den 10. Juli 2000 in einem bestimmten Hotel genächtigt hat.

Auch die in der Tatsachenrüge (Z 5a) ins Treffen geführten Argumente gegen die Verlässlichkeit des Zeugen P***** und der Hinweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des Marcelino St***** sind nicht geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen.

Die Rechtsrüge schließlich erschöpft sich überhaupt nur in einer Bestreitung der zum Wert der betrügerisch herausgelockten Teppiche und zum Betrugsvorsatz getroffenen Feststellungen und verfehlt damit die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Die Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C*****, Anton V***** und Johann St***** wurden zwar des für sie ungünstigeren (13 Os 25/03, 12 Os 1/04) Vergehens der kriminellen Vereinigung schuldig erkannt. Ein amtswegiges Vorgehen ist jedoch nicht indiziert, weil das Erstgericht auch die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, die eine Subsumtion unter den zum Tatzeitpunkt geltenden Tatbestand der Bandenbildung nach § 278 StGB aF zulassen. Angesichts des unverändert gebliebenen Strafsatzes ist den Angeklagten kein Nachteil iSd § 290 Abs 1 StPO erwachsen. Da in Bezug auf das Faktum B) IV.) a) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort teilweise Folge zu geben (§ 285e StPO). Gabriel C***** war mit seiner Berufung und Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im Übrigen waren seine Nichtigkeitsbeschwerde sowie jene der Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Anton V*****, Brigitte S***** und Laszlo H***** - gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über deren Berufungen sowie über die Beschwerden der Angeklagten Anton V***** und Laszlo H***** wird vorerst das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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